Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 15.06.2007 (Az. 96 O 21/07 – nicht rechtskräftig) die Internet Service AG, die in der Schweiz ansässig ist, auf Antrag der Wettbewerbszentrale dazu verurteilt, es zu unterlassen, für einen Test mit Fragebogen zu werben, ohne gleichzeitig deutlich den Preis des Tests anzugeben.
Das Unternehmen hatte auf der Internetseite www.lebensprognose.com für einen Test mit Fragebogen geworben. Nach Nennung einer Vielzahl von vergleichsweise unwichtigen Informationen wurde erst im letzten Satz darauf hingewiesen, dass dieser Test kostenpflichtig ist. Das Gericht hält eine gute Wahrnehmbarkeit des Preises an dieser Stelle für nicht gewährleistet. Damit liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor.
Nach dem Urteil darf das Unternehmen außerdem nicht mit der Angabe „88 GRATIS SMS“ werben, wenn mit dem Anklicken des „Anmelde-Buttons“ ein kostenpflichtiges Abo begründet werden soll, ohne dass auf den Preis deutlich hingewiesen wird. Auf der Internetseite www.88sms.ch wurde mit der Aussage „88 GRATIS SMS“ geworben. Dadurch wurde der Eindruck erweckt, das Angebot sei kostenfrei. Tatsächlich wurde aber seitens des Anbieters doch ein Preis gefordert, was für den Nutzer nicht hinreichend ersichtlich war. Auch dieses Angebot entspreche nicht den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, urteilte die Kammer.
Die Wettbewerbszentrale hält diese Entscheidung für einen weiteren Schritt in die richtige Richtung. Bereits am 24.05.2007 hatte die Wettbewerbszentrale über ihr Vorgehen gegen Kostenfallen im Internet berichtet.
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