Die Wettbewerbszentrale hat bereits in der Vergangenheit häufig klären lassen, in welchen Fällen der Begriff „Klinik“ für eine von Ärzten betriebene Einrichtung verwendet werden darf. Nun liegen in zwei Verfahren der Wettbewerbszentrale weitere Entscheidungen vor.
„Stimmklinik“
Das LG Hamburg hatte im letzten Jahr den Betreibern einer Arztpraxis untersagt, im Internet, in Flyern oder in den Praxisräumen mit dem Begriff „Deutsche Stimmklinik“ zu werben. Die Berufung der Mediziner gegen das Urteil hat das OLG Hamburg nunmehr zurückgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 15.11.2019, Az. 315 O 472/18; OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2020, Az. 3 U 205/19, nicht rechtskräftig).
Die Wettbewerbszentrale hatte den Unterlassungsanspruch hauptsächlich darauf gestützt, dass mangels Übernachtungsmöglichkeiten keine Klinik betrieben werde. Die Beklagten hielten dem entgegen, dass die Einrichtung ihrer Praxis weit über die einer üblichen HNO-Fachpraxis hinausgehe, sich der Begriff „Stimmklinik“ in den vergangenen Jahren herausgebildet habe und zudem eine Kooperation mit einem Krankenhaus vorliege, die es jederzeit ermögliche, Patienten dort einzuweisen.
In seinem Hinweisbeschluss vom 02.09.2020 teilte das OLG Hamburg den Beklagten bereits mit, dass ihre Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Richter verwiesen darauf, dass es sich bei dem Begriff der „Klinik“ um eine aus dem Griechischen kommende tradierte Bezeichnung handele, die synonym für ein Krankenhaus oder dessen Abteilung stehe. Einen Verständniswandel konnte das Gericht nicht erkennen. Auch der Kooperationsvertrag ist nach Auffassung des Gerichts keine Rechtfertigung für die Bezeichnung „Klinik“. Der Senat teilte nicht die Auffassung der Beklagten, dass sich der Verkehr über die organisatorischen Hintergründe eines stationären Aufenthaltes keine Gedanken mache. Er verwies darauf, dass der angesprochene Verbraucher einer Klinik aufgrund der Organisation und Größe ein erhöhtes Vertrauen entgegenbringe, eine derartige Ausstattung, insbesondere die Vorhaltung von Betten zur stationären Aufnahme von Patienten über Nacht, sei bei den Beklagten aber gerade nicht vorhanden.
„Tierklinik“
Das Landgericht Münster hat einen Tierarzt verurteilt, es zu unterlassen, für seine tierärztliche Tätigkeit mit der Bezeichnung „Tierklinik X“ oder mit der Bezeichnung „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ zu werben, sofern keine Zulassung für eine solche Klinik vorliegt (LG Münster, Urteil vom 10.09.2020, Az. 025 O 65/19, nicht rechtskräftig).
Die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ in Verbindung mit einer bestimmten Fachrichtung darf nach den tierärztlichen Berufsordnungen nur verwendet werden, wenn eine entsprechende Zulassung der Tierärztekammer vorliegt, die die jeweiligen Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung „Klinik“ zuvor geprüft hat. Der betroffene Tierarzt verfügte über die Zulassung der Tierärztekammer für eine „Tierärztliche Klinik für Pferde“. Er warb in seinem Internetauftritt pauschal mit dem Hinweis „Tierklinik X“ und stellte unter dieser Bezeichnung auch die kleintiermedizinische Abteilung als „Ihr Partner für Kleintiermedizin“ vor.
Das Landgericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale.
Zum einen müsse nach den tierärztlichen Berufsordnungen dem Begriff „Klinik“ eine weitergehende, die Tierspezies oder Fachrichtung beschreibende Kennzeichnung angehängt werden. Dieser Zusatz diene, so das Gericht, der schnellen und genauen Kundeninformation. Die Anwendung dieser Vorschrift auf den konkreten Fall begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Beklagten stehe es frei, die beanstandete Bezeichnung „Tierklinik X“ weiterzuführen, soweit er sie um eine Tierspezies oder Fachrichtung ergänze.
Zum anderen sei es irreführend, für die kleintiermedizinische Abteilung zu werben, sofern eine Zulassung als „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ nicht vorliegt. Denn die Bezeichnung „Tierklinik X Ihr Partner für Kleintiermedizin“ sowie die Vorstellung der kleintiermedizinischen Abteilung suggerierten, dass der Beklagte die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für eine „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ habe.
Die irreführenden Bezeichnungen beträfen, so das Gericht, Qualitätsstandards in der tiermedizinischen Versorgung und seien damit nicht von nur geringer Intensität. Zudem würden gesetzestreue Tierarztpraxen für Kleintiere von der Irreführung betroffen, die auf das Führen der Bezeichnung „Klinik“ verzichteten und dadurch Wettbewerbsnachteile erlitten.
Weiterführende Informationen
Az. der Wettbewerbszentrale F 4 425/18 und F 4 0170/20
ck
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