Home News Zahnärztliche Praxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine „Praxisklinik“

Zahnärztliche Praxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine „Praxisklinik“

Das OLG Hamm hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale ein Urteil des Landgerichts Essen aufgehoben und den Beklagten, einen Zahnarzt, verurteilt, für seine zahnärztliche Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ zu werben (OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2018, Az. I-4 U 161/17).

Das OLG Hamm hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale ein Urteil des Landgerichts Essen aufgehoben und den Beklagten, einen Zahnarzt, verurteilt, für seine zahnärztliche Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ zu werben (OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2018, Az. I-4 U 161/17).

Zum Sachverhalt

Der Beklagte betreibt eine Praxis, die er als „Praxisklinik“ bezeichnete. Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Begriff als irreführend, weil der Praxis des Beklagten die Möglichkeit fehlte, Patienten für einen längeren stationären Aufenthalt aufzunehmen. Der Beklagte argumentierte unter anderem damit, dass der Begriffsteil „Klinik“ nach heutigem Sprachgebrauch nur darauf hindeute, dass operative Eingriffe vorgenommen würden. Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande. Das Landgericht Essen wies die Klage der Wettbewerbszentrale zunächst ab. Die Wettbewerbszentrale legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, der das OLG Hamm nun stattgab.

Stationäre Aufnahme zumindest für eine Nacht

Die Richter halten die Verwendung des Begriffs „Praxisklinik“ unter den gegebenen Umständen für irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Zwar räumen sie ein, dass die angesprochenen Verbraucher nicht von einer Klinik im eigentlichen Sinne ausgingen. Dennoch werde von einer Praxisklinik mehr erwartet, als dass dort nur umfangreiche Operationen vorgenommen werden. Vielmehr erwarte der Verbraucher zumindest die erforderlichen Einrichtungen für eine – wenn auch nur im Ausnahmefall notwendige -vorübergehende stationäre Versorgung, und zwar auch über Nacht.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale täuscht eine solche Bezeichnung nicht nur den Verbraucher über die Ausstattung einer Praxis, sondern benachteiligt auch die Mitbewerber. Denn so das Gericht: „Genau hiermit präsentiert sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchtet, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.“

Die Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

(F 4 0381/16)
ck

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