Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass es einen unzulässigen Medienbruch darstellt, wenn ein Möbelhändler eine Sonderaktion in einem Werbeflyer ankündigt und davon Ausnahmen vornimmt, die Verbraucher in Prospekten suchen müssen, die auf der Internetseite des Unternehmens abrufbar sind (Urteil vom 05.11.2019, Az. I-4 U 11/19).
Der Sachverhalt
Der Möbelhändler warb in einem Werbeflyer für eine „große Möbel-Tausch-Aktion“ mit „bis zu 500 € Tausch-Prämie für Ihre alten Möbel!“. Von dieser Aktionswerbung nahm der Möbelhändler über einen Sternverweis Ausnahmen wie folgt vor: „ausgenommen Prospekt-Angebote auf www…“. Die Wettbewerbszentrale vertrat die Auffassung, dass Verbraucher bereits in der Werbung über die konkreten Ausnahmen einer Aktion aufgeklärt werden müssen. Hiergegen verteidigte sich der Unternehmer mit dem Argument, die Ausnahmen (97 Einzelangebote) seien so umfangreich, dass sie aufgrund einer räumlichen Beschränkung des beidseitig bedruckten Werbeflyers mit Maßen 32 cm x 16 cm nicht dargestellt werden könnten. Das Landgericht Arnsberg verurteilte den Möbelhändler zur Unterlassung (LG Arnsberg, Urteil vom 06.12.2018, Az. I-8 O 73/18).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Die hiergegen eingelegte Berufung des Möbelhändlers wies das Oberlandesgericht Hamm zurück. Bei den Ausnahmen, die lediglich über den Prospekt abrufbar seien, würde es sich um wesentliche Informationen handeln, die der Verbraucher benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Diese wesentlichen Informationen würden dem Verbraucher vorenthalten werden, indem der Möbelhändler die von der Tauschaktion ausgeschlossenen Prospektangebote nicht in seinem Flyer aufgenommen, sondern hierfür auf seine Internetseite verwiesen hätte. Eine räumliche Beschränkung, die ihm dies unmöglich mache, hätte der beweisbelastete Beklagte schon nicht hinreichend dargestellt. Selbst wenn der Flyer eine solche räumliche Beschränkung aufweisen würde, wäre die Werbung dennoch unlauter. Die Informationen über die Ausnahmen müssten einfach und schnell mitgeteilt werden. Es gäbe keinen Erfahrungssatz, wonach Verbraucher bei einer Anzeige zunächst die Aktionsbedingungen im Internet aufrufen würden, bevor sie sich auf den Weg zum Einrichtungshaus machen. Vielmehr läge es nahe, dass ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher durch die Anzeige in das Einrichtungshaus gelockt und dort durch das Ausmaß der für die Aktion geltenden Einschränkungen überrascht werde. Es sei auch nicht dargelegt worden, dass die in Bezug genommenen Prospektangebote schnell, leicht sowie klar zu erlangen seien, zumal Verbraucher zunächst die Prospekte auf der Internetseite suchen, durchblättern und auswerten müssten.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit schon in ähnlich gelagerten Fällen zu einem Medienbruch und der Beschränkung eines Werbemediums zu entscheiden, siehe unten.
Weiterführende Informationen
DO 1 0111/18
es
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