Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Preisaktionswerbung für Möbel die Angaben zu von der Aktion ausgeschlossenen Waren schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen sind. Eine Ausnahme gilt dann, wenn räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmittels einer entsprechenden Angabe entgegenstehen. Dies sei bei Werbeanzeigen in der Regel nicht der Fall (BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 153/16 – 19 % MwSt. GESCHENKT).
Die Beklagte, eine Möbelkette, hatte in einer Werbeanzeige im DIN A4-Format blickfangmäßig hervorgehoben mit einem Preisnachlass von 19 % MwSt. auf Möbel, Küchen und Matratzen geworben. Das Möbelhaus verwies mittels Fußnoten auf seine Internetseite, wo die für diese Aktion geltenden Bedingungen nachgelesen werden konnten. Von der Aktion wurden Angebote aus aktuellen Prospekten und Anzeigen ausgenommen. Zur Einsichtnahme in diese Prospekte und Anzeigen wurden die Interessenten im Kleingedruckten ebenfalls auf die Internetseite des Unternehmens verwiesen. Auf der Internetseite befand sich neben den Prospekten und Anzeigen eine Liste mit Marken, Abteilungen und Produkten, die von der Aktion ausgeschlossen waren.
In dem konkreten Fall sah der BGH in den Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren Informationen, die der Verbraucher für die geschäftliche Entscheidung benötigt, ob er das Einrichtungshaus der Bekl. wegen der Werbeaktion aufsucht oder nicht. Bei einer Werbung mit Preisnachlässen gehören zu den Bedingungen der Inanspruchnahme die Angaben, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben bzw. nicht erworben werden können. Diese dürfen Verbrauchern nicht vorenthalten werden. Diese Informationen seien grundsätzlich in dem für die Verkaufsaktion verwendeten ursprünglichen Kommunikationsmittel klar, verständlich und eindeutig bereitzustellen. Bei der Beurteilung, ob Informationen in der Werbung vorenthalten werden, ist auch zu prüfen, ob das Kommunikationsmittel räumliche oder zeitliche Beschränkungen enthält und welche Maßnahmen der Unternehmer zur Aufklärung der Verbraucher getroffen hat.
Im Streitfall sei nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass es unmöglich sei, die Angaben zu von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten in der ganzseitigen DIN A4-Anzeige selbst zu machen. Es bestehe auch kein Erfahrungssatz, wonach der Durchschnittsverbraucher erst im Internet nach Ausnahmen suche, sondern ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher werde durch die Anzeige in das Einrichtungshaus gelockt und dort durch das Ausmaß der für die Aktion geltenden Einschränkungen überrascht.
Die Grundsätze dieses Leitsatzurteils zum sog. Medienbruch bei Sternchenhinweis gelten nicht nur für den Möbelhandel. Nach Erfahrung der Wettbewerbszentrale wird insbesondere in mehrseitigen Prospekten teilweise noch auf die Internetseite des werbenden Unternehmens verwiesen, auf der dann erst Informationen zu Ausnahmen von der Werbeaktion bereitgestellt werden. Bei Gestaltung der eigenen Prospektwerbung sollten Unternehmen daher die Grundsätze aus der o.g. BGH-Entscheidung berücksichtigen.
Weiterführende Informationen
EuGH, Urteil vom 26.10.2016, Az. RS C-611/14 – Canal Digital (in der Rechtsprechungsdatenbank des EuGH) >> zur Frage, wann es zulässig ist, im Rahmen einer Geschäftspraxis für wesentliche Informationen auf eine Internetseite des Unternehmens zu verweisen.
EuGH, Urteil vom 12.05.2011, Rs. C-122/10 – Ving Sverige (in der Rechtsprechungsdatenbank des EuGH) >> zur Beurteilung der Frage, wann eine Information als wesentlich gilt.
es
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