Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Ankäufer von Geräten der Unterhaltungselektronik untersagt, bei der geplanten Auszahlung des Kaufpreises die Bankverbindung in der Weise vorzugeben, dass eine Überweisung auf ein in Litauen geführtes Konto abgelehnt wird (LG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2023, Az. 38 O 162/22, nicht rechtskräftig).
Das Unternehmen bietet im Internet den Ankauf von Geräten der Unterhaltungselektronik wie Handys an, die sie reinigt, aufbereitet und dann weiterverkauft. Es beschränkt dabei den Kreis möglicher Kunden in zulässiger Weise auf bestimmte Länder, bietet aber den Ankauf der Geräte von Kunden in Deutschland ausdrücklich an.
Ein in Deutschland ansässiger Verbraucher bot dem Unternehmen im Mai 2022 ein Smartphone zum Kauf an. Dabei wollte er den Kaufpreis auf ein in Litauen geführtes Konto ausgezahlt bekommen. Dies lehnte das Unternehmen ab. Die Wettbewerbszentrale monierte die fehlende Akzeptanz der litauischen IBAN als Verstoß gegen die SEPA-Verordnung und klagte schließlich auf Unterlassung.
Das Landgericht kommt in seinem Urteil ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Beklagte damit in unzulässiger Weise gegen die SEPA-Verordnung verstoßen habe (Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Sie habe damit eine unlautere geschäftliche Handlung begangen, auch wenn der Kaufvertrag mit dem Kunden noch nicht zustande gekommen ist. Der Abschluss des Geschäftes sei keine Voraussetzung für den Tatbestand der SEPA-Diskriminierung. Dafür reiche nach dem Wortlaut der Verordnung die Ablehnung der Auszahlung bereits aus.
Als europäische Rechtsverordnung stelle die SEPA-Verordnung auch eine Marktverhaltensregel im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar, deren Verletzung einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Auch die Tatsache, dass hier lediglich eine möglicherweise vereinzelte Fehlleistung von Mitarbeitern vorliege, ändere daran nichts.
Weiterführende Informationen
(F 05 0158/22)
pbg
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