Im letzten Jahr wurden einige Beschwerden an die Wettbewerbszentrale herangetragen im Hinblick auf unzulässige Beeinflussung von Suchmaschinen-Rankings, wie etwa auf Google: So erreichten die Wettbewerbszentrale im Jahr 2015 Beschwerden über irreführende Angaben auf den Internetseiten einzelner Dienstleister zu ihren Niederlassungen. Die auf den Seiten jeweils hinterlegten Metatags führten dazu, dass der Crawler von Google die aufgefundenen Seiten in einer Art und Weise auslesen musste, dass die Suchergebnisse zu einer Irreführung im Rahmen von Google-Trefferlisten führten, wie nachfolgender Fall zeigt:
So erschien in den Suchergebnissen bei Google bei Eingabe des Suchwortes „Detektei Remscheid“ ein Treffer mit folgendem Wortlaut „Detektei Remscheid – Detektive … Detektei in Remscheid“. Internetnutzer, die dem Link im Eintrag folgten, gelangten unmittelbar zur Internetseite der Anbieterin. Auf der dortigen Homepage wurde blickfangmäßig hervorgehoben mit dem Hinweis „Detektei Remscheid“ geworben, obwohl das Unternehmen dort tatsächlich keine Niederlassung unterhielt.
Nach dem Eingang von Beschwerden und einem erfolglosem außergerichtlichen Verfahren hatte die Wettbewerbszentrale gegen die bundesweit tätige Detektei Klage eingereicht und schließlich ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main erwirkt (LG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2015 Az. 3-0 8 O 55/15).
Dieses folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Trefferanzeige bei der Eingabe der Suchwörter „Detektei Remscheid“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellung hervorruft, dass nur die Unternehmen in der Trefferliste aufgezeigt werden, die tatsächlich vor Ort ansässig sind. Damit enthalte diese Trefferanzeige eine objektiv unrichtige und zur Fehlvorstellung geeignete wettbewerbsrechtlich relevante Angabe. Das Gericht hat festgestellt, dass eine Aufklärung auf der Internetseite der Detektei selbst tatsächlich unerheblich ist, da der Treffer in der Suchmaschine mit der Aussage „Detektei Remscheid“ seine Anlockwirkung bereits entfaltet habe. Ein aufklärender Hinweis auf der Internetseite des Unternehmens sei nicht dazu geeignet, die hervorgerufene Irreführung wieder entfallen zu lassen.
Die Kammer hat sich in ihrer Entscheidung auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein solches Trefferergebnis in der Suchmaschine eine wettbewerbsrechtliche Relevanz hat. Im konkreten Fall ging das Landgericht Frankfurt am Main davon aus, dass es für den Interessenten eine zentrale Rolle spiele, dass das werbende Unternehmen seinen Sitz auch in der angegebenen Stadt hat. Gerade bei der Beauftragung einer Detektei sei in der Regel ein umfangreiches Informationsgespräch erforderlich – oft auch verbunden mit der Übergabe von Unterlagen, weshalb es für Verbraucher oder interessierte Unternehmer relevant sei, dass die Detektei tatsächlich vor Ort ansässig ist.
Im Nachgang zu dieser Entscheidung hat die Wettbewerbszentrale aufgrund vorliegender Beschwerden auch weitere Detekteien dazu aufgefordert, ihre Einträge den Tatsachen entsprechend anzupassen. Diese Verfahren konnten durch Abgabe der angeforderten Unterlassungserklärungen beigelegt werden.
S 3 0943/14
Weiterführende Informationen:
Zur Manipulation von Suchergebnissen in Immobilienportal siehe auch News vom 19.02.2016 // Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen irreführende Geschäftspraktiken einzelner Immobilienmakler >>
News vom 23.01.2015 // LG Düsseldorf untersagt irreführende Preiswerbung auf Google-Shopping >>
gb
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