Am heutigen Tag haben Bundesjustizministerin Zypries und Verbraucherschutzminister Seehofer ein Maßnahmenpakt zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung vorgestellt. Mit Ausnahme des geplanten Bußgeldtatbestandes finden die Vorhaben die Zustimmung der Wettbewerbszentrale.
Das Paket beinhaltet – wie bereits im September 2007 seitens des Bundesjustizministeriums vorgeschlagen – geplante Neuregelungen zu folgenden Komplexen:
- Bußgeldtatbestand
Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 UWG) sollen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. - Verbot der Rufnummernunterdrückung
Es soll ein Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen im Telekommunikationsgesetz (TKG) etabliert werden, damit die Identität des Anrufers erkennbar wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung soll ebenfalls Bußgeld bewehrt sein. - Ausweitung des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht im Fernabsatz soll ausgeweitet werden:
Künftig sollen auch Abonnementverträge über Zeitungen, Zeitschriften u. ä. sowie Lotterie- und Wettdienstleistungsverträge widerrufen werden können, wenn diese telefonisch vereinbart wurden. Bislang sind gerade diese Vertragstypen ausdrücklich von dem Widerrufsrecht ausgenommen (§ 312d Abs. 4 BGB). - Zulässigkeit von Werbeanrufen nur mit ausdrücklicher Einwilligung
Es soll eine gesetzliche Klarstellung dahingehend erfolgen, dass Werbeanrufe nur dann zulässig sind, wenn der Angerufene vorher dem Anrufer gegenüber ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
Neu in dem Maßnahmenpaket ist, dass sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) der neue Vertragspartner künftig einen Nachweis in Textform erbringen muss, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Erst danach wird der Telefonanschluss des Verbrauchers auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Bislang wird ein Telefonanschluss schon dann umgestellt, wenn der neue Telefondienstanbieter bloß behauptet, der Kunde wolle wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt.
Auch die Wettbewerbszentrale erhält Beschwerden wegen Slammings. Sie begrüßt deshalb, dass mit dieser geplanten Neuregelung ein für alle Beteiligten praktikables Nachweiserfordernis bei einem Anbieterwechsel eingeführt werden soll. Bislang sind wettbewerbsrechtliche Verfahren wegen Slammings nur mit erheblichen Problemen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast zu führen. Weiterhin finden auch die Vorhaben im Hinblick auf das Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung in Telefonwerbung, die Ausweitung des Widerrufsrechts bei Abonnementverträgen über Zeitungen, Zeitschriften sowie Lotterie- und Wettdienstleistungsverträgen und das Verbot der Rufnummernunterdrückung die Zustimmung der Wettbewerbszentrale.
Einzig der geplante Bußgeldtatbestand dürfte nach Meinung der Wettbewerbszentrale nicht Ziel führend sein: Bußgelder sind zur Eindämmung der Telefonwerbung nicht geeignet, da sie erst auf der Rechtsfolgenseite ansetzen. Voraussetzung dafür, dass ein Bußgeld aber überhaupt verhängt werden kann, ist die Identifikation des Anrufers und die Kenntnis von weiteren Umständen des Anrufs. Bereits heute können zudem in wettbewerbsrechtlichen Verfahren Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro durch die Gerichte verhängt werden. Die Gerichte schöpfen diesen Rahmen auch nahezu aus – wie beispielsweise das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 12.12.2007, Az. 38 O 188/04) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 11.03.2008 >>
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 10.09.2007 „Handhabe gegen Slamming ist möglich“ >>
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 12.09.2007 >>
News der Wettbewerbszentrale vom 15.05.2007: „Bundesjustizministerin Zypries kündigt Maßnahmen gegen unerwünschte Telefonwerbung an“ >>
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