Auch große Unternehmen benutzen zur Neukundengewinnung das Mittel der telefonischen Kontaktaufnahme ungeachtet der Tatsache, dass derartige Belästigungen mit den Mitteln des lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang stehen.
So rief die Mitarbeiterin einer Großbank einen Bestattungsunternehmer an, um ihn zu veranlassen ein Konto in der örtlichen Filiale der Bank zu eröffnen. Gleichzeitig wurde ihm angeboten, die Filiale vor Ort bei einem persönlichen Besuch kennen zu lernen. Der Bestattungsunternehmer hatte weder dort ein Konto noch sonst in irgendeiner Weise Kontakt zu der Bank.
Auch bei Gewerbetreibenden ist ein Werbeanruf nach den Regeln des lauteren Wettbewerbs nur zulässig, wenn er sich mit dieser Werbung ausdrücklich einverstanden erklärt hat oder aber konkrete Umstände vorliegen, nach denen der Anrufende vermuten kann, dass der Angerufene mit einer Werbung per Telefon einverstanden sein werde.
Nachdem die Bank auf die Abmahnung (F 5 0547/11) wegen unzulässiger Telefonwerbung die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erließ das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung (Az. 3-08 O 83/11 – nicht rechtskräftig), mit der der Bank bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wird, Telefonwerbung ohne ausdrückliches oder mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen zu betreiben. Das Gericht folgte dabei der Argumentation der Wettbewerbszentrale, dass weder das von der Bank vorgebrachte eventuelle Interesse des Bestatters, die Finanzierung von Beerdigungskosten seinen Kunden anzubieten, noch das Angebot von zinsgünstigen Investitionsdarlehen für Unternehmer als Rechtfertigung für derartige Werbeanrufe ausreichen. Auch die von der Bank ins Feld geführte Angabe der Telefonnummer des Bestatters auf seiner Internetseite bedeute keine ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung in Telefonwerbung.
Weiterführende Hinweise
Zur Telefonwerbung einer Krankenversicherung >>
Zur E-Mail Werbung für Investmentfonds >>
Zur Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung für Telefonwerbung >>
pbg
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