Home News Möglichkeit der Senkung der Lohnnebenkosten rechtfertigt keinen Werbeanruf

Möglichkeit der Senkung der Lohnnebenkosten rechtfertigt keinen Werbeanruf

Mit News vom 20.01.2011 >> hatte die Wettbewerbszentrale über einen Fall berichtet, bei dem die Tochtergesellschaft einer bedeutenden privaten Krankenversicherungsgesellschaft sowohl gegenüber Endverbrauchern als auch gegenüber Unternehmern Beratungsleistungen im Bereich der privaten Krankenversicherungen per Telefon angeboten hatte. In den Telefonanrufen wurde ein kostenloser Versicherungsvergleich angeboten mit dem Ziel, Kosteneinsparungen herbeizuführen.

Mit News vom 20.01.2011 >> hatte die Wettbewerbszentrale über einen Fall berichtet, bei dem die Tochtergesellschaft einer bedeutenden privaten Krankenversicherungsgesellschaft sowohl gegenüber Endverbrauchern als auch gegenüber Unternehmern Beratungsleistungen im Bereich der privaten Krankenversicherungen per Telefon angeboten hatte. In den Telefonanrufen wurde ein kostenloser Versicherungsvergleich angeboten mit dem Ziel, Kosteneinsparungen herbeizuführen.

Das Landgericht München hatte mit Urteil vom 30.12.2010 (Az. 1 HKO 7394/10) die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass derartige Anrufe unzulässig sind.

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschlüssen vom 29. April 2011 sowie vom 19. Mai 2011 (Az. 6 U 458/11) nochmals bestätigt, dass derartige Werbeanrufe gegen das Verbot der belästigenden Werbung verstoßen.

In der Begründung bestätigt das Oberlandesgericht, dass eine telefonische Kommunikation ohne jeglichen vorherigen Geschäftskontakt ausschließlich zum Zwecke der Unterbreitung eines entgeltlichen Angebotes unzulässig ist.

Darüber hinaus bestätigt das Gericht, dass es zur Rechtfertigung des Anrufes nicht ausreiche, wenn der per Telefon Werbende von einem aktuellen oder konkreten Bedarf des Angerufenen an der angebotenen Leistung ausgehen darf. Dies reiche gerade nicht, um ein mutmaßliches Einverständnis mit dem Werbeanruf zu unterstellen. Das Gericht betont darüber hinaus, dass sich die erforderliche mutmaßliche oder konkrete Einwilligung gerade auch auf die spezifische Art der Kontaktaufnahme, nämlich per Telefon, beziehen müsste, was ohne konkrete Anhaltspunkte ebenfalls nicht angenommen werden kann.

F 5 0973/09

pbg

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