Das Landgericht Darmstadt, Az. 12 O 92/20, muss darüber entscheiden, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, dass der Fahrzeughersteller Škoda in den Betriebsanleitungen seiner Fahrzeuge nicht mehr die notwendigen Motorölspezifikationen für einen Ölwechsel oder zum (unbeschränkten) Nachfüllen von Motoröl angibt, wenn dies wie nachstehend zitiert geschieht und darauf hingewiesen wird, die richtige Motorölspezifikation müsse in einem Fachbetrieb erfragt und der Ölwechsel in einem solchen durchgeführt werden:
Motor, Abgasanalge und Krafstoff >Motoröl 149
Spezifikation
Die für Ihr Fahrzeug richtige Motorölspezifikation in
Einem Fachbetrieb erfragen.
Wenn kein Öl der richtigen Spezifikation verfügbar
Ist, kann bis zum nächsten Ölwechsel max. 0,5 l Öl
Der folgenden Spezifikation verwendet werden.
> Benzinmotoren: VW 504 00, VW 508 00,
ACEA C3 , ACEA C%
> Dieselmotoren
VW 507 00, VW509 00
ACEA C3 oder API CJ-4. Bei Fahrzeugen ohne
Partikelfilter kann optional VW 505 01 verwendet werden.
Wechseln
Das Öl von einem Fachbetrieb wechseln lassen.
Denn das hätte in der Praxis zur Folge, der Fahrzeughalter ist an eine Škoda-Werkstatt gebunden.
Seit Jahrzehnten gelebte Praxis der Automobilhersteller ist, dass die Motorölspezifikationen (z.B. 5W-40 für einen Škoda Octavia III 1.5 TGI G-TEC (96 kW) (2018 – )) angegeben werden, so dass der Fahrzeughalter ein entsprechendes Motoröl kaufen kann, um einen Ölwechsel selbst vorzunehmen oder das Öl zum Wechsel mitbringt oder der Werkstatt seines Vertrauens mitteilen kann, welches Motoröl verwendet werden soll.
Soweit in der Škoda-Bedienungsanleitung VW- sowie ACEA-Spezifikationen genannt werden, helfen diese dem Fahrzeughalter nur bedingt weiter, weil Öle mit diesen Spezifikationen nur zum Nachfüllen bis max. 0,5 Liter verwendet werden dürfen. Zudem fehlen hier die gebräuchlichen Angaben wie 5W-40.
Die Wettbewerbszentrale hat die geänderte Praxis von Škoda wegen eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UWG beanstandet. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält die er je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die Angabe der Motorölspezifikation ist eine solche wesentliche Information. Denn nur dann, wenn in der Betriebsanleitung kommuniziert wird, welche Spezifikation das Motoröl aufweisen muss, das für größere Mengen einer Nachfüllung oder den Ölwechsel als Ganzes verwendet werden kann, kann der Verbraucher eine informierte Entscheidung zum Kauf des „richtigen“ Motoröls treffen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass durch Verwendung eines nicht geeigneten Öls der Motor des Fahrzeugs Schaden nimmt.
Außerdem ist der Fahrzeughersteller nach produkthaftungs- und produktsicherheitsgesetzlichen Regelungen gehalten, dem Verbraucher alle für den Gebrauch eines Fahrzeugs notwendigen technischen Informationen zu geben. Dazu gehören neben konkreten Vorgaben für die zu verwendenden Kraftstoffe und Zusätze wie AdBlue ebenso genau aufgeführte Spezifikationen für Bremsflüssigkeiten, Kühlmittel und auch das „richtige“ Motoröl.
Außerdem will die Wettbewerbszentrale mit dem Verfahren klären, ob es zulässig ist, hinsichtlich solcher Spezifikationen auf einen Fachbetrieb zu verweisen indem ausgeführt wird: „Spezifikationen: Die für Ihr Fahrzeug richtige Motorölspezifikation in einem Fachbetrieb erfragen“ sowie „Wechseln: Das Öl von einem Fachbetrieb wechseln lassen.“
„Škoda war nicht bereit, auf eine Abmahnung hin sich zu unterwerfen, so dass nunmehr eine gerichtliche Klärung erfolgt. Diese hat, sollten auch andere Hersteller dazu übergehen, Betriebsanleitungen nicht mehr mit den notwendigen Motorölspezifikationen auszuweisen, für die Kfz-Branche insgesamt Bedeutung,“ so RA Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in einer ersten Stellungnahme.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 24.09.2020 // Werbung mit Herstellerfreigaben bei Motoröl >>
Brancheninformationen der Wettbewerbszentrale zur Branche Automotive/Kfz >>
M 1 0138/20
ao
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