Die Wettbewerbszentrale erwartet eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Notwendigkeit einer Bio-Zertifizierung für Onlinehändler, die Bio-Lebensmittel zum Verkauf anbieten. Für die betreffenden Online-Händler soll durch eine höchstrichterliche Entscheidung in naher Zukunft Rechtsklarheit dahingehend eintreten, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Handel einer Bio-Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle bedarf.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass Onlinehändler, die Bio-Lebensmittel zum Verkauf anbieten, sich dem Kontrollsystem nach Art. 27 EG-Öko-Verordnung unterstellen müssen (Urteil vom 30.09.2014, Az. 14 U 201/13, vgl.
News vom 27.10.2014). Der Senat hatte aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen, die der beklagte Online-Händler auch eingelegt hat. Die Sache ist beim BGH unter dem Az. I ZR 243/14 anhängig.
Im Ergebnis geht es um die Auslegung von § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG), der in Deutschland als Ausnahme von Art. 28 Abs. 2 EG-Öko-Verordnung eingeführt wurde. § 3 Abs. 2 ÖLG sieht für die Unternehmer eine Befreiung von der Pflicht, sich dem Öko-Kontrollsystem zu unterstellen, vor, die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher oder –Nutzer verkaufen, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder an einen anderen Ort als in Verbindung der Verkaufsstelle lagern oder solche Erzeugnisse nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten durch einen Dritten ausüben lassen.
Das Landgericht München I hat jüngst mit Urteil vom 03.03.2015, Az. 1 HK O 21563/14, ebenfalls die Ansicht der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass der Online-Handel von Bio-Produkten eine Teilnahme am Kontrollsystem und damit eine sog. Bio-Zertifizierung voraussetzt. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck ergebe, dass das Wort „direkt“ sich nur auf den stationären Handel an Ort und Stelle beziehen kann. Der zugrundeliegende Art. 28 Abs. 2 der EG-Öko-Verordnung verlange, dass die „direkt“ an den Endverbraucher oder –nutzer abgegebenen Waren nicht „an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern“. „Verkaufsstelle“ sei im Onlinehandel nicht das Lager, in dem die angebotenen Waren vorrätig seien, sondern der virtuelle Raum des Internets, in dem naturgemäß keine Lagerung von körperlichen Gegenständen möglich sei. Die Auslegung von „direkt an den Endverbraucher“ als Verkauf ohne Zwischenhändler sei eine „Tautologie“, da ein Verkauf an Endverbraucher grundsätzlich ohne Zwischenhändler erfolge und demzufolge „direkt“ keine eigenständige Bedeutung hätte.
ad/sb
Weiterführende Informationen:
News „OLG Frankfurt am Main: Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln setzt Zertifizierung durch Öko-Kontrollstelle voraus“ vom 27.10.2014 >>
News „Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln setzt Zertifizierung durch Öko-Kontrollstelle voraus“ vom 28.03.2013 >>
News „Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln setzt Zertifizierung durch Öko-Kontrollstelle voraus“ vom 27.04.2011 >>
Urteil des OLG Frankfurt am Main >> (mit Login)
Urteil des LG München >> (mit Login)
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