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Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln setzt Zertifizierung durch Öko-Kontrollstelle voraus

Die Wettbewerbszentrale hat aufgrund von Beschwerden mehrere Online-Händler abgemahnt, die im Internet Bio-Lebensmittel anbieten, ohne selbst den Kontrollen einer zuständigen Öko-Kontrollstelle zu unterliegen. Eine entsprechende Zertifizierung ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Derjenige, der sich den gesetzlichen Vorgaben entzieht, verschafft sich damit einen Wettbewerbsvorteil. Die Mehrzahl der Händler wird sich aufgrund der Beanstandung zertifizieren lassen, die anderen nehmen die Bio-Produkte aus ihrem Sortiment.

Die Wettbewerbszentrale hat aufgrund von Beschwerden mehrere Online-Händler abgemahnt, die im Internet Bio-Lebensmittel anbieten, ohne selbst den Kontrollen einer zuständigen Öko-Kontrollstelle zu unterliegen. Eine entsprechende Zertifizierung ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Derjenige, der sich den gesetzlichen Vorgaben entzieht, verschafft sich damit einen Wettbewerbsvorteil. Die Mehrzahl der Händler wird sich aufgrund der Beanstandung zertifizieren lassen, die anderen nehmen die Bio-Produkte aus ihrem Sortiment.

Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (EG-Öko-Verordnung) ist jeder Unternehmer, der Bio-Produkte erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden sowie sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen.

Grundsätzlich ist nach der Vorschrift der gesamte Einzelhandel zur Zertifizierung verpflichtet. Deutschland hat jedoch von der in Art. 28 Abs. 2 der EG-Öko-Verordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Ausnahmevorschrift für den Einzelhandel zu schaffen. Diese Ausnahme ist in § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) umgesetzt. Nach der Vorschrift ist der Einzelhandel von der Kontrollpflicht entbunden, wenn die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkauft werden. Von der Ausnahme sind Online-Händler jedoch nicht erfasst, da sie die Erzeugnisse gerade nicht direkt an den Endverbraucher abgeben. Es fehlt vielmehr an einer direkten Verkaufshandlung unter Anwesenheit der Endverbraucher, wie sie beispielsweise im Supermarkt gegeben ist. Im Ergebnis muss sich der Online-Händler daher den Kontrollen der Öko-Kontrollstellen unterwerfen.

Auch der Arbeitskreis der Kontrollbehörden, die in den Bundesländern für den Vollzug und die Überwachung der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau zuständig sind, setzt in der Praxis eine Kontrollpflicht für den Versandhandel voraus.

Online Händlern, die Bio-Lebensmittel zum Kauf anbieten, ist vor diesem Hintergrund dringend anzuraten, sich an eine Öko-Kontrollstelle zu wenden und sich für den Verkauf von Bioprodukten zertifizieren zu lassen. Unter nachfolgendem Link: www.oekolandbau.de/service/adressen/oeko-kontrollstellen >> sind die Adressen der Öko-Kontrollstellen in Deutschland aufgeführt.

az

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