Telekommunikationsanbieter müssen bei der Bewerbung von Telekommunikationsdienstleistungen zur stationären Nutzung unter Angabe von Preisen klare Angaben zu den einmalig und monatlich anfallenden Kosten unter Einschluss aller zwingend zu zahlenden Preisbestandteile machen. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus aktuellem Anlass hin.
Hintergrund ist die jüngst von der Wettbewerbszentrale erwirkte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 14.08.2015, Az. 38 O 35/15, nicht rechtskräftig):
Das LG Düsseldorf hat einem namhaften Anbieter von mobilen und stationären Telekommunikationsdienstleistungen untersagt, Leistungspakete für die stationäre Nutzung von LTE, die als obligatorischen Bestandteil ein Kombinationsgerät aus Modem und Router umfassen, mit einem Preis zu bewerben, der nicht auch die monatlichen Kosten für die Überlassung der Hardware enthält. Ebenso hat es dem Unternehmen verboten, mit einem einmaligen Anschlusspreis zu werben, wenn für die Bereitstellung der Dienstleistung und der Hardware jeweils zusätzliche einmalige Kosten anfallen.
Das beklagte Unternehmen hatte in einem Anschreiben und Werbeflyer Internet- und Telefoniedienstleistungen für die stationäre Nutzung mittels LTE unter Angabe eines Preises („günstige 34,99 € pro Monat“) beworben. Um die Dienstleistung nutzen zu können, benötigt der Kunde ein LTE-Modem und einen WLAN-Router. Für diese zwingend erforderliche Hardware fielen allerdings zusätzliche Kosten von monatlich 2,50 Euro an, auf die lediglich im Rahmen einer Fußnotenerläuterung hingewiesen wurde. Zudem wurde in der Fußnote ein „einmaliger Anschlusspreis“ von 9,95 Euro angegeben. Dass für die Bereitstellung der Dienstleistung und der Hardware weitere einmalige Kosten von 39,99 Euro und 19,90 Euro anfielen, wurde weder in dem Anschreiben noch in dem Werbeflyer kommuniziert.
Das Landgericht sieht in der Werbung eine Irreführung der Verbraucher über den Preis. Der Verbraucher erwarte eine klare Angabe zu einmaligen und monatlich zu entrichtenden Entgelten, um eine Preiswürdigkeitsprüfung des Angebots vornehmen zu können. Durch die herausgestellte Preisangabe „34,99 € pro Monat“ gehe der Verbraucher davon aus, dass keine weiteren zusätzlichen monatlichen Kosten anfallen. Da tatsächlich ein monatlicher Aufpreis von 2,50 Euro zu zahlen sei, sei die blickfangmäßige Preisangabe falsch. Um eine solch unzutreffende Angabe zu korrigieren, reiche eine Fußnote nicht aus. Vergleichbares gelte auch für die einmaligen Kosten. Der Verbraucher rechne bei der Formulierung „einmaliger Anschlusspreis“ damit, vollständig über die einmaligen Kosten unterrichtet worden zu sein – dies unabhängig davon, ob die Angabe dieses Entgeltes Gegenstand herausgehobener Bewerbung war oder in einer Fußnote erfolgte. Es handele sich in jedem Fall um eine geschäftliche Handlung, da die Angabe des Anschlusspreises eine Angabe über vertragswesentliche Umstände darstelle.
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob die Beklagte Berufung einlegen wird.
Weiterführende Informationen
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
(F 7 0024/15)
jok
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater