Home News Transparenz bei Telekommunikationsangeboten – Bei Werbung für Kombiangebote müssen obligatorische Preisbestandteile dargestellt werden

Transparenz bei Telekommunikationsangeboten – Bei Werbung für Kombiangebote müssen obligatorische Preisbestandteile dargestellt werden

Nach wie vor ist die Preistransparenz von Telekommunikationsangeboten Gegenstand von Beschwerden und Anfragen bei der Wettbewerbszentrale. Vor allem auf dem stark umkämpften Mobilfunkmarkt ist der Preis ein ausschlaggebendes Kaufkriterium. Bei den Verbrauchern beliebt sind hier sogenannte Kombinationsangebote bestehend aus einem Mobilfunkvertrag und einem Mobiltelefon, bei denen auf den Verbraucher bei Vertragsabschluss eine Vielzahl unterschiedlicher Kostenpositionen (z. B. Anschlusskosten, Monatsgebühren, Kosten für das Mobiltelefon) zukommt.

Nach wie vor ist die Preistransparenz von Telekommunikationsangeboten Gegenstand von Beschwerden und Anfragen bei der Wettbewerbszentrale. Vor allem auf dem stark umkämpften Mobilfunkmarkt ist der Preis ein ausschlaggebendes Kaufkriterium. Bei den Verbrauchern beliebt sind hier sogenannte Kombinationsangebote bestehend aus einem Mobilfunkvertrag und einem Mobiltelefon, bei denen auf den Verbraucher bei Vertragsabschluss eine Vielzahl unterschiedlicher Kostenpositionen (z. B. Anschlusskosten, Monatsgebühren, Kosten für das Mobiltelefon) zukommt. Diese obligatorischen Preisbestandteile müssen in der Angebotswerbung dann aber auch transparent dargestellt werden, wie der nachfolgende Fall zeigt:

Gegen ein namhaftes Telekommunikationsunternehmen musste die Wettbewerbszentrale aufgrund einer irreführenden Preiswerbung gerichtlich vorgehen. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagte das Landgericht Düsseldorf eine Werbung für ein Kombinationsangebot bestehend aus einem Mobilfunkvertrag und einem Smartphone, da das Angebot zu dem beworbenen Preis nicht erhältlich war (LG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2015, Az. 38 O 120/14; nicht rechtskräftig).

Die Beklagte bewarb im Internet einen Mobilfunktarif mit der Preisangabe „ab 34,99 € monatlich“ und daneben ein Smartphone mit der Angabe „einmalig 1 €“. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale wurde durch die Darstellung der Eindruck eines Kombinationsangebots erweckt, bei dem Tarif und Handy nur gemeinsam erworben werden können. Da jedoch weitere obligatorische Preisbestandteile des Kombinationsangebots, Anschlusskosten für den Mobilfunkvertrag und monatliche Zuzahlungen für das Mobiltelefon, unerwähnt blieben, läge eine Irreführung über die Kosten vor.

Dieser Auffassung schloss sich das LG Düsseldorf an. Durch die räumliche Nähe der Text- und Bildelemente der Werbung entstehe der Eindruck einer Zusammengehörigkeit. Insbesondere die Preisangabe „einmalig 1 €“ für das Smartphone deute darauf hin, dass es sich nicht um ein isoliertes Warenagebot handele. Jedem Verbraucher sei bekannt, dass derartig hochwertige Geräte nicht für 1 Euro verkauft werden. Werden jedoch ein Mobilfunkvertrag und ein Handy nebst Preisangaben in einer Werbeanzeige so dargestellt, dass davon auszugehen ist, dass Vertrag und Handy nur gemeinsam erworben werden können, müssten in der Werbung sowohl die monatlich obligatorisch anfallenden Zusatzkosten für das Handy als auch die einmaligen Anschlusskosten genannte werden.

Weiterführende Informationen zu ähnlich gelagerten Sachverhalten:

News der Wettbewerbszentrale vom 23.01.2015 „LG Düsseldorf untersagt irreführende Preiswerbung auf Google-Shopping“ >>

News der Wettbewerbszentrale vom 24.07.2013 „OLG Koblenz: Fernsehwerbung ‚All-Net-Flat für 29,99 Euro und das Samsung Galaxy für 0,– Euro dazubestellen‘ ist irreführend“ >>

Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

(F 7 0267/14)
jok

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