Aufgrund der Vielzahl der Beschwerden sieht sich die Wettbewerbszentrale nach ihrer News vom 27.04.2011 erneut veranlasst, darauf hinzuweisen, dass der Versandhandel bzw. Onlinehandel insbesondere mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder Saatgut, die als „ökologisch“ oder „biologisch“ gekennzeichnet sind, eine Zertifizierung bei einer Öko-Kontrollstelle voraussetzt.
Nach der EG-Öko-Verordnung (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) 834/2007) muss jeder Unternehmer, der Bio-Produkte (Art. 1 Abs. 2) erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in den Verkehr bringt, vor dem Inverkehrbringen der Bioprodukte seine Tätigkeit den Behörden des Mitgliedstaates, in dem er seine Tätigkeit ausübt, mitteilen und sich dem Kontrollsystem unterstellen. Das Kontrollsystem besteht aus einer Zertifizierung nach Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen und einer ständigen Kontrolle durch staatlich zugelassene Kontrollstellen. Für den Verbraucher nachvollziehbar wird die Bio-Zertifizierung durch die Angabe der erhaltenen Kontrollnummer. Eine Liste der Öko-Kontrollstellen findet sich unter: www.oekolandbau.de/service/adressen/oeko-kontrollstellen
Grundsätzlich ist damit der gesamte Einzelhandel verpflichtet, sich zertifizieren zu lassen. Eine Ausnahme gilt lediglich nach § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG), wenn die Bioprodukte direkt an den Endverbraucher oder –nutzer verkauft werden, diese an der Verkaufsstelle gelagert werden und nicht selbst herstellt oder aufbereitet sind. Die Ausnahme gilt nach dem Protokoll der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) vom 24. 01. 2008 gerade nicht für den Onlinehandel. Die LÖK ist ein Arbeitskreis der Kontrollbehörden, die in den Bundesländern für den Vollzug und die Überwachung der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau zuständig sind. Nach einer Stellungnahme der Bundesregierung zum ÖLG-Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 15/4735 S. 14) soll die LÖK die bundeseinheitliche Auslegung des Ökolandbaugesetzes gewährleisten.
Im genannten Protokoll hat die LÖK festgelegt, dass „direkt“ eine Verkaufshandlung in Anwesenheit des Verbrauchers bedeutet. Diese Auffassung hat sie nach erneuter Diskussion in der Sitzung vom 01.12.2009 bestätigt. Die Ansicht wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Übereinstimmung mit der europäischen Kommission geteilt. Demnach muss beim „direkten“ Verkauf also ein „shake-hands“-Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer möglich sein.
Für den Onlinehandel in Deutschland bedeutet dies, dass der Versandhändler sich ebenfalls einer Zertifizierung unterziehen muss, wenn er Produkte bewirbt oder verkauft die mit „öko“, „bio“, „ökologisch“ oder „biologisch“ bezeichnet sind. Ist er nicht zertifiziert, so verstößt er gegen eine Verbraucherschutzvorschrift, handelt unlauter und läuft Gefahr, abgemahnt zu werden.
Onlinehändlern, die nicht bio-zertifiziert sind, ist deshalb anzuraten, sich entweder bio-zertifizieren zu lassen oder die Bio-Produkte aus dem Sortiment zu nehmen. Die Zertifizierung ist allerdings mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.
Weiterführende Informationen sind auch unter www.biosiegel.de, eine Seite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zu finden.
Sb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig