Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Koblenz schränkt ein Telekommunikationsanbieter nicht das Recht zur freien Router-Wahl ein, wenn er im Bestellprozess zum Abschluss eines Vertrages über Internetzugangsdienstleistungen einen DSL-Router als Bestandteil von Bundles anbietet (OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2020, Az. 9 U 1407/19). Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.
Wie unter Aktuelles vom 18.07.2019 berichtet, bot die 1&1 Telekom GmbH DSL-Tarife zum Vertragsschluss an. Im Rahmen des Bestellvorgangs wurde der Kunde auf eine Unterseite mit drei Endgeräten/Routern geleitet, aus denen er eine Auswahl treffen musste. So hieß es in dem Bestellprozess: „Sie haben die Wahl … zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie eines der folgenden Geräte“.
Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Gestaltung eine Verpflichtung zur Nutzung eines der vorgeschlagenen Geräte und damit einen Verstoß gegen § 41b Abs. 1 Satz 2 TKG. Nach dieser Vorschrift darf der Verkäufer zwar Kunden eigene Telekommunikationsendgeräte anbieten. Diese dürfen jedoch nicht zwingend zur Nutzung vorgeschrieben werden. Das Landgericht Koblenz hatte der Klage stattgegeben (LG Koblenz, Urteil vom 09.07.2017, Az. 1 HK O 92/17). Das Oberlandesgericht wies hingegen die Klage nunmehr zurück.
Das Oberlandesgericht führt aus, § 41b Abs. 1 TKG stelle eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG dar. Der Anbieter müsse nach dieser Vorschrift den Nutzern von Telekommunikationsdiensten die Möglichkeit zum Anschluss eines eigenen Gerätes/Routers gewähren. In dem streitgegenständlichen Fall sei diese Nutzung nicht eingeschränkt worden, zumal der Gesetzgeber Bundle-Angebote, die die Überlassung eines Endgerätes enthalten, für zulässig erachte. Im Übrigen habe der Unternehmer dem Verbraucher mit Vertragsschluss die Zugangsdaten zur Nutzung des DSL-Tarifs unter Einbindung eines Fremdgerätes zur Verfügung gestellt. Alleine aus dem Umstand, dass in dem Bestellprozess die Formulierung, der Kunde „benötige“ eines der von der Beklagten angebotenen Geräte enthalten sei, bedeute lediglich, dass zur Fortsetzung der Online-Bestellung die Auswahl eines der Geräte erforderlich sei. Eine vertragliche Verpflichtung, ausschließlich eines dieser Geräte auch zum Empfang des Dienstes der Beklagten anzuschließen und zu nutzen, lasse sich hieraus nicht ableiten. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Wettbewerbszentrale prüft derzeit, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichthof eingelegt wird.
es
F 7 0085/17
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