Home News LG Koblenz zur Frage der Umgehung des Verbots zum Routerzwang

LG Koblenz zur Frage der Umgehung des Verbots zum Routerzwang

Ein Telekommunikationsanbieter darf die Auswahl einer dem Teilnehmer zu überlassenden Telekommunikationsendeinrichtung (Router) in Bestellprozessen zum Abschluss eines Vertrages über Internetzugangsdienstleistungen wie DSL nicht zwingend vorschreiben.

Ein Telekommunikationsanbieter darf die Auswahl einer dem Teilnehmer zu überlassenden Telekommunikationsendeinrichtung (Router) in Bestellprozessen zum Abschluss eines Vertrages über Internetzugangsdienstleistungen wie DSL nicht zwingend vorschreiben. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren (Urteil vom 09.07.2019, Az. 1 HK O 92/17- nicht rechtskräftig).

In dem konkreten Fall bot die 1&1 Telecom GmbH DSL-Tarife zum Vertragsschluss an. Im Rahmen des Bestellvorgangs wurde der Kunde auf drei Endgeräte/Router geleitet, aus denen er – ausschließlich – eine Auswahl treffen musste. So hieß es in dem Bestellprozess: „Sie haben die Wahl … zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie eines der folgenden Geräte“.

Zur Auswahl wurden angeboten das 1&1 DSL-Modem (ohne WLAN) für 0,00 €, der 1&1 WLAN-Router zum Preis von 2,99 €/monatlich und der 1&1 HomeServer Speed mit dem Hinweis maximale WLAN-Reichweite für 4,99 €/monatlich.

Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Verpflichtung zur Nutzung eines der drei Geräte einen Verstoß gegen § 41b Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach dieser Vorschrift darf ein Teilnehmer nicht zur Nutzung eines bestimmten Routers gezwungen werden.

Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Die Beklagte gestaltete den Bestellvorgang technisch so, dass der Kunde eines der angebotenen Geräte wählen musste, damit er im Bestellvorgang fortfahren konnte. Darin sah auch das Landgericht eine Einschränkung der Wahlfreiheit der Kunden. Nach § 41b Abs. 1 Satz 2 TKG darf der Verkäufer zwar Kunden eigene Telekommunikationsendgeräte anbieten. Diese dürfen jedoch nicht zwingend zur Nutzung vorgeschrieben werden. Durch den Hinweis, wonach zu dem gewählten DSL-Tarif eines der zur Auswahl gestellten Geräte benötigt wird, schreibe die Beklagte den Nutzern diese Endgeräte zwingend vor. § 41b Abs. 1 Satz 2 TKG stelle auch eine Marktverhaltensregelung dar, denn sie diene dem Zweck, die freie Routerwahl des Vertragspartners zu schützen, somit ist die Handlung auch wettbewerbswidrig.

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