Am 6. Januar verhandelt das OLG Koblenz über die Zulässigkeit einer Werbeaussage für E-Zigaretten. Der Beklagte warb auf einem Plakat wie folgt:
Das Landgericht Trier hatte im Verfahren der Wettbewerbszentrale den Händler zur Unterlassung verurteilt (LG Trier, Urteil vom 22.05.2020, Az. 7 HK O 30/19, nicht rechtskräftig, Az. beim OLG Koblenz 9 U 809/20). Das OLG muss sich nun mit der Sache befassen, da die Gegenseite Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat.
Die Wettbewerbszentrale hält die Werbeaussage für irreführend, da nach ihrer Auffassung der Eindruck einer tatsächlich nicht gegebenen Unbedenklichkeit von E-Zigaretten erweckt wird. Die Beklagte hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt. Sie argumentierte, durch die Werbung würden nur Personen angesprochen, die bereits Tabakerzeugnisse konsumierten. Im Vergleich zu regulären Tabakerzeugnissen seien E-Zigaretten aber weniger schädlich und risikobehaftet. Im Übrigen sei die Aussage aber auch eine offensichtliche Übertreibung.
Das Landgericht Trier folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale. Es wies darauf hin, dass sich die Werbung ausdrücklich an alle Verbraucher richte und der Aussagegehalt eine die Gesundheit grundsätzlich fördernde Wirkung nahelege. Das Gericht erläutert in den Urteilsgründen, dass insbesondere für Nichtraucher der Umstieg auf E-Zigaretten keineswegs unbedenklich sei, sondern auch der Konsum von E-Zigaretten Gesundheitsschädigungen hervorrufen kann. „Nichtrauchern rettet ein „Umsteigen“ auf E-Zigaretten nicht das Leben, sondern verkürzt es höchstens.“, so das Gericht in seinen Urteilsgründen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
F 4 0153/19
ck
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