Das Landgericht Trier hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Händler von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) untersagt, weiterhin mit der Aussage zu werben „E-ZIGA Retten LEBEN JETZT UMSTEIGEN“ (LG Trier, Urteil vom 22.05.2020, Az. 7 HK O 30/19, nicht rechtskräftig).
Der Händler warb auf einem Plakat wie folgt
Die Wettbewerbszentrale hatte den Werbetext als irreführend beanstandet, da der Eindruck einer – tatsächlich nicht gegebenen – Unbedenklichkeit von E-Zigaretten erweckt werde. Die Beklagte hatte dagegen argumentiert, durch die Werbung würden nur Personen angesprochen, die bereits Tabakerzeugnisse konsumierten. Im Vergleich zu regulären Tabakerzeugnissen seien E-Zigaretten aber weniger schädlich und risikobehaftet. Im Übrigen sei die Aussage aber auch eine offensichtliche Übertreibung.
Das Landgericht Trier folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale. Es wies darauf hin, dass sich die Werbung ausdrücklich an alle Verbraucher richte und der Aussagegehalt eine die Gesundheit grundsätzlich fördernde Wirkung nahe lege. Das Gericht erläutert in den Urteilsgründen, dass insbesondere für Nichtraucher der Umstieg auf E-Zigaretten keineswegs unbedenklich sei, sondern auch der Konsum von E-Zigaretten Gesundheitsschädigungen hervorrufen kann. „Nichtrauchern rettet ein „Umsteigen“ auf E-Zigaretten nicht das Leben, sondern verkürzt es höchstens.“, so das Gericht in seinen Urteilsgründen.
Weitere Verfahren der Wettbewerbszentrale zu Zigarettenwerbung
Das Landgericht Essen hatte bereits im letzten Jahr die Aussage „Genuss ohne Reue“ für unzulässig gehalten (LG Essen, Urteil vom 25.10.2019, Az. 41 O 13/19). Das OLG Hamm verwarf die von der Gegenseite eingelegte Berufung als unzulässig, so dass das Urteil des LG Essen rechtskräftig ist (OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2020, Az. I 4 U 186/19).
Das Landgericht Rostock hat kürzlich einem Händler von E-Zigaretten verboten, auf Facebook Rabatte für Akku-Träger anzukündigen (LG Rostock, Anerkenntnisurteil vom 24.03.2020, Az. 3 O 261/19). Die Wettbewerbszentrale hatte einen Verstoß gegen § 19 Abs. 3 Tabakerzeugnisgesetz beanstandet. Danach darf für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Internet nicht geworben werden. Nach Artikel 2 der Europäischen Tabakrichtlinie ist „elektronische Zigarette“ auch jeder Bestandteil dieses Produkts. Somit zählen auch Akku-Träger zu den Erzeugnissen, die den tabakrechtlichen Regelungen unterliegen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung legte das Gericht der Gegenseite nahe, den Klageanspruch anzuerkennen.
Weiterführende Informationen
F 4 0153/19
ck
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