Das OLG Frankfurt am Main hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Wettbewerbszentrale dem französischen Online-Marktplatzbetreiber „Back Market“ (JUNG SAS) untersagt, mit einer Garantie von 36 Monaten zu werben, wenn dieser lediglich eine Anschlussgarantie von 12-24 Monaten gewährt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2021 – 16 U 121/21, rechtskräftig).
Sachverhalt
Der Marktplatzbetreiber warb mit einer Garantie von 36 Monaten. In Wirklichkeit gewährte er selbst ausweislich seiner Garantiebedingungen im Anschluss an die Gewährleistung des Verkäufers lediglich eine Garantie von 12 bis 24 Monaten.
Das Gericht nahm eine irreführende Werbung an und bestätigte damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Der Verbraucher erwarte eine selbstständige Garantie des Marktplatzbetreibers von 36 Monaten, die nicht gewährt werde. Durch verschiedene Garantiegeber für verschiedene Zeiträume werde bei Mängeln die Abwicklung erschwert. Auch müsse der Käufer das Risiko einer Insolvenz oder einer nicht praktikablen, nicht zeitnahen Abwicklung durch den jeweiligen Verkäufer eingehen.
Durch die Auslobung einer eigenen Garantie von 36 Monaten verschaffte sich der Marktplatzbetreiber einen unlauteren Wettbewerbsvorteil vor seinen rechtstreuen Mitbewerbern, die mit dem zutreffenden Garantiegeber und Garantiezeitraum werben.
Update: Das Urteil ist aufgrund der Abgabe einer Abschlusserklärung rechtskräftig
Weiterführende Informationen
Zur Entscheidung der Vorinstanz LG Frankfurt >>
tv
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater