Das LG Frankfurt am Main hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Wettbewerbszentrale dem Online-Marktplatzbetreiber „Back Market“ (JUNG SAS) untersagt, mit einer Garantie von 36 Monaten zu werben, wenn dieser lediglich 12-24 Monate Garantie und nur im Anschluss an die gesetzliche Gewährleistung oder Garantie des Verkäufers gewährt (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.12.2020 – 2-06 O 421/20 ohne mündliche Verhandlung, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Auf der Internetseite www.backmarket.de des französischen Marktplatzbetreibers, der nach eigenen Angaben „Europas Nr. 1 Online-Marktplatz für Refurbished Elektronik“ ist, wird gebrauchte, wiederaufbereitete („refurbished“) Elektronik, wie bspw. Smartphones angeboten. Diesbezüglich wirbt Back Market mit einer Garantie von 36 Monaten mit Angaben wie:
In Wirklichkeit gewährt Back Market ausweislich seiner Garantiebedingungen und mehrerer erläuternder Artikel auf seiner Internetseite lediglich eine Garantie von 12 bis 24 Monaten und lediglich im Anschluss an die Gewährleistung des Verkäufers. Back Market argumentierte damit, dass der Verkäufer nach den AGB neben der Gewährleistung eine Garantie von mindestens 12 Monate übernehmen müsse.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist es entscheidend, dass der Käufer die Garantie eines großen europäischen Marktplatzbetreibers von 36 Monaten unmittelbar nach dem Kauf erwartet, nicht aber eine kürzere Garantie lediglich im Anschluss an die Gewährleistung oder Garantie eines kleinen Einzelhändlers. Durch die Auslobung einer Garantie von 36 Monaten verschafft sich Back Market nach Auffassung der Wettbewerbszentrale einen unlauteren Wettbewerbsvorteil vor seinen rechtstreuen Mitbewerbern und führt den Verbraucher in die Irre.
Das LG Frankfurt am Main gab dem einstweiligen Verfügungsantrag der Wettbewerbszentrale statt und untersagte die irreführende Werbung.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich E-Commerce/IT >>
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