Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die Werbung für Mineralstofftabletten mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt (Versäumnisurteil vom 14.11.2024, Az. 6 Ukl 1/24, nicht rechtskräftig). Dies ist das erste Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz, das erstinstanzlich am OLG entschieden wurde, wie das Gericht mitteilt.
Die Wettbewerbszentrale wandte sich in dem Verfahren gegen die Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (…) Tabletten – Anti-Kater“ auf der Plattform Amazon. Moniert hat die Zentrale einen Verstoß gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Nach dieser ist es verboten, Lebensmitteln Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten zuzuschreiben.
Das sah auch das OLG Frankfurt a.M. so und bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Ein Kater aufgrund von zu viel Alkoholkonsum sei als Krankheit einzustufen, so das Gericht.
Der Senat betonte, dass Lebensmittel nicht den Eindruck eines Arzneimittels vermitteln dürften. Die weite Auslegung des Krankheitsbegriffs ziele darauf ab, Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen und einem unsachgemäßen Gebrauch solcher Produkte vorzubeugen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung Nr. 63/2024 des OLG Frankfurt am Main vom 20.11.2024 >>
F 06 0211/23
ug/pl
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