Auch ohne die Verwendung von Begriffen wie „Alkohol“ oder „Kater“ kann die Werbung für einen „After Party Shot“ einen unzulässigen Krankheitsbezug suggerieren. Das hat das LG Mainz kürzlich in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale zu Lebensmittelwerbung für ein „Elektrolyt Getränk mit Pflanzenextrakten & Vitaminen“ entschieden (LG Mainz, Urteil vom 24.10.2024, Az. 11 HK O 17/24, nicht rechtskräftig).
Unzulässigkeit krankheitsbezogener Werbung
Konkret wurde der „After Party Shot“ mit Angaben wie „Die After Party Shots mit der Power natürlicher und hochwertiger Inhaltsstoffe stehen dir in langen Nächten und beim Genuss von leckeren Drinks zur Seite.“ beworben. Diese Angaben preisen aus Sicht der Wettbewerbszentrale die Linderung eines Alkoholkaters durch den Verzehr des beworbenen Produktes an. Die Rechtsprechung qualifiziert einen Alkoholkater als Krankheit im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Unter Krankheit sei nach dieser auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen, die beseitigt oder gelindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt. Bei einem „Alkoholkater“ treten Symptome wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz auf (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 12.9.2019 – 6 U 114/18). Die Werbung für ein Lebensmittel, welche diesem Eigenschaften der Behandlung von Krankheiten zuschreibt, ist nach der LMIV jedoch unzulässig.
Bezug zu Alkoholkater streitig
Nachdem die Wettbewerbszentrale die Werbung beanstandete, war streitig, ob der Bezug zwischen dem Lebensmittel und der Linderung eines Alkoholkaters hergestellt wird, obwohl die Begriffe „Alkohol“ und „Kater“ in der Werbung nicht verwendet wurden. Das werbende Unternehmen war der Auffassung, die Werbung behandle die typischen Aspekte einer Partynacht, indem die körperliche Anstrengung, und das lange Wachbleiben akzentuiert werden. In dieser Darstellung werde der Alkoholgenuss weder angeführt noch besonders hervorgehoben.
Nachdem sich das Unternehmen vorgerichtlich weder bereit erklärte, diese Werbung einzustellen noch eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, klagte die Wettbewerbszentrale auf Unterlassung.
Produkt unterstützt beim Genuss von alkoholischen Getränken
Das Gericht führte zu dieser Frage aus, dass die von dem werbenden Unternehmen verwendeten Begriffe wie „Party“ und „Drinks“ im Zusammenhang mit „erholen“ den Genuss von alkoholischen Getränken assoziierten. Der Gesamteindruck der Werbung suggeriere, dass das Produkt beim Genuss von alkoholischen Getränken unterstütze und die anschließende Erholung fördere. Dabei müsse die Krankheit nicht direkt angesprochen werden. Das Verbot greife schon ein, wenn durch die Information Assoziationen mit Krankheiten entstehen. Es führte aus, dass Partybesucher typischerweise kein Produkt benötigen, das beim Genuss nichtalkoholischer Getränke und einer anschließend erforderlichen Erholung unterstützt. Die Werbung ergebe für den angesprochenen Verkehr nur dann Sinn, wenn mit dem „Genuss von leckeren Drinks“ Beeinträchtigungen einhergehen, die des Beistandes bedürfen. Darin erkenne der angesprochene Verkehr zwanglos die Symptome der Folge von Alkoholgenuss.
Weiterführende Informationen
Werbung für Anti-Kater-Mittel, LG Berlin, Urteil v. 09.11.2022, Az. 97 O 106/21, Wettbewerbsrecht Aktuell Nr. 4/2023 >> (Login erforderlich)
F 06 0060/24
pl
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
SEPA-Diskriminierung: OLG München bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale