In letzter Zeit erhält die Wettbewerbszentrale wieder vermehrt Beschwerden über nicht geprüfte LED-Soffitten, die vornehmlich über das Internet angeboten werden. Dies gibt Anlass, nochmals auf die Rechtslage hinzuweisen (vgl. bereits News vom 09.02.2015 >>):
Nach § 22a Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen nicht geprüfte prüfungspflichtige Fahrzeugteile im Interesse der Verkehrssicherheit zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO weder „feilgeboten“ noch veräußert oder erworben werden.
Das in § 22a Abs. 2 StVZO geregelte Verbot gilt auch für LED-Soffitten, die als Ersatz für Glühlampen in Scheinwerfern, Brems- und Rücklichtern, Seitenblinkern und Kennzeichenleuchten von Fahrzeugen im Fahrzeugteilehandel angeboten werden, wenn diese nicht nach den vorgeschriebenen europäischen Normen (UN/ECE-Regelungen) geprüft sind und daher nicht die notwendige Prüfkennzeichnung (sogenanntes E-Zeichen) aufweisen.
Sofern Teilehändler Angebote für Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen mit Hinweisen wie „Entspricht nicht der StVZO“ versehen, führt auch ein solcher Hinweis nicht aus dem Vertriebsverbot heraus. Denn auch dann liegt ein Feilbieten zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO im Sinne des § 22a StVZO vor. Dies hat das OLG Hamm in einem nicht von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren bereits im Jahr 2013 entschieden (Urteil vom 13.06.2013, Az. 4 U 26/13).
In einem Verfahren, das die Wettbewerbszentrale jüngst geführt hat, hatte ein Teilehändler in sein Angebot den Hinweis „Nicht im Geltungsbereich der StVZO (§ 22a) zugelassen“ aufgenommen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die LED-Soffitten für Fahrzeuge bestimmt seien, die ausschließlich auf Tuning-Treffen ausgestellt werden, also auf Privatgelände, wo die StVZO nicht gelte. Eine Verwendung im Geltungsbereich der StVZO erfolge also gerade nicht.
Diesen Hinweis hielt das OLG Düsseldorf ebenfalls für nicht geeignet, aus dem Vertriebsverbot heraus zu führen. Der Senat stellte ausführlich fest, dass § 22a Abs. 2 StVZO ein generelles Vertriebsverbot für die von der Vorschrift erfassten Fahrzeugteile in Deutschland („Territorium der Bundesrepublik Deutschland“) statuiert. Der Geltungsbereich der StVZO im Sinne des § 22a Abs. 2 StVZO erfasse auch solche Teilgebiete, auf denen kein öffentlicher Straßenverkehr stattfinde. Der Teilehändler wurde zur Unterlassung verurteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015, Az. 15 U 138/15).
Fazit
Dies bedeutet, dass das Vertriebsverbot des § 22a Abs. 2 StVZO durch eine vermeintliche – wie auch immer formulierte – Zweckbestimmung auf Seiten des Teilehändlers nicht umgangen werden kann. Teilehändlern steht es frei, amtlich geprüfte und gekennzeichnete LED-Soffitten zu vertreiben. Einzige Ausnahme ist eine Veräußerung ins Ausland. Kfz-Teilehändler sollten bei ihren eigenen Angeboten auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben achten.
Weiterführende Informationen
Zum Vertriebsverbot des § 22a Abs. 2 StVZO bei nicht amtlich geprüften und entsprechend gekennzeichneten Fahrradleuchten vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 26.02.2015 // Batteriebetriebene Fahrradlampen ohne K-Nummer dürfen nicht verkauft werden >>
sp
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