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Vertriebsverbot für LED-Leuchtmittel ohne E-Zeichen

Häufig werden deutschen Verbrauchern über das Internet reihenweise gefertigte LED-Soffitten für Scheinwerfer, Brems- und Rücklichter, Seitenblinker und Kennzeichenleuchten mit dem Hinweis „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ oder auch „Nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung“ zum Verkauf angeboten. Den Soffitten fehlt das sogenannte E-Zeichen.

Häufig werden deutschen Verbrauchern über das Internet reihenweise gefertigte LED-Soffitten für Scheinwerfer, Brems- und Rücklichter, Seitenblinker und Kennzeichenleuchten mit dem Hinweis „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ oder auch „Nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung“ zum Verkauf angeboten. Den Soffitten fehlt das sogenannte E-Zeichen.

Nun schreibt aber § 22a Absatz 2 StVZO vor, dass Lichtquellen für die genannten lichttechnischen Einrichtungen an Fahrzeugen zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung nur „feilgeboten, veräußert, erworben und verwendet“ werden dürfen, wenn sie mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für Bauartgenehmigungen, die aufgrund europäischer Normen erteilt werden (§ 22a Absatz 5 StVZO). Für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kfz ist es die UN/ECE-Regelung Nr. 48.

Trotz auffälliger Platzierung und roten Fettdrucks des Disclaimers hat das LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.11.2014, Az. 8 O 37/14 ein solches Angebot von LED-Soffitten ohne E-Zeichen als unlauter qualifiziert und der entsprechenden Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben. Der Händler hatte argumentiert, dass die Soffitten in Lampen von Fahrzeugen eingebaut werden können, die ausschließlich auf Tuning-Treffen ausgestellt werden. Auf Privatgelände gelten die Vorschriften der StVZO in aller Regel nicht. Das Gericht dagegen teilte die von der Wettbewerbszentrale vertretene Auffassung, dass „Geltungsbereich der StVZO“ in § 22a Absatz 2 StVZO „territorial“ verstanden werden muss und damit auf Deutschland zu beziehen ist. Wäre er „sachlich“ gemeint, hätte sich die Formulierung auf Fahrzeugteile bezogen, die – wie z. B. in § 16 Absatz 1 StVZO – „zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ bestimmt seien. Außerdem zu berücksichtigen sei, dass das Vertriebsverbot des § 22a Abs. 2 StVZO im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegenwirken soll, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen ist, in den Verkehr gebracht werden und dadurch verwendet werden können. Der Händler hat Berufung eingelegt. Das Verfahren ist beim OLG Düsseldorf anhängig (Az. 15 U 138/15).

„Mit dieser Entscheidung werden sowohl die Mitbewerber geschützt, die viel Geld und technisches Know-how für das amtliche Prüfzeichen investieren, als auch die Kunden, die solche Teile für ihre Fahrzeuge erwerben“, teilt Rechtsanwältin Pape von der Wettbewerbszentrale mit. Das OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2014, Az. 4 U 127/13) hatte bereits entschieden, dass es für das Vertriebsverbot des § 22a Abs. 2 StVZO keine Rolle spielt, wenn LED Soffitten „multifunktional einsetzbar“ sind, d.h. auch in andere Leuchten eines Fahrzeuges, die nicht bauartgenehmigungspflichtig sind, eingesetzt werden können (z.B. Handschuhfachleuchte), so Pape weiter.

(M 3 0286/13)
sp

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