Die Werbung für die Provisionsfreiheit der Vermittlung von Mietwohnungen ist wettbewerbswidrig, denn Provisionsfreiheit ist nach Einführung des sog. „Bestellerprinzips“ der Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit. So entschied es das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 22.10.2019, Az. 6 U 54/18).
Das Bestellerprinzip, das im Juni 2015 in Bezug auf Mietwohnungen in Kraft trat, bestimmt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, diesen auch bezahlen muss. Dies bedeutet ein Provisionsverbot für Wohnungsvermittler gegenüber Wohnungssuchenden, sofern der Wohnungsvermittler bereits seitens des Vermieters einen Vermittlungsauftrag erhalten hat (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz). Die Provisionsfreiheit für den Mietsuchenden ist Folge einer gesetzlichen Anordnung und damit eine Selbstverständlichkeit. Weist der Wohnungsvermittler auf die Provisionsfreiheit in seinen Inseraten hin, entsteht beim Publikum der unzutreffende Eindruck, in der Provisionsfreiheit liege eine Besonderheit des Maklerangebots.
Die Unzulässigkeit wegen Werbung mit einer Selbstverständlichkeit gilt auch für die Betreiber von Internetplattformen, die auf provisionsfreie Angebote dort inserierender Makler aufmerksam machen. Der beklagte Plattformbetreiber warb mit den Aussagen „Null-Provision-Marktplatz für provisionsfreie Immobilien“, „Deutschlands größter Marktplatz für provisionsfreie Immobilien“ und „273.000 provisionsfreie Immobilien warten auf Sie“. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung des Plattformbetreibers zur Unterlassung durch die Vorinstanz: die Werbeaussage enthalte zwar eine objektiv richtige Information, erwecke jedoch bei dem angesprochenen Personenkreis den unrichtigen und damit irreführenden Eindruck, gegenüber anderen Angeboten vergleichbarer Art einen besonderen Vorzug aufzuweisen.
Unerheblich sei, dass die auf der Webseite eingestellten Angebote nicht die des Plattformbetreibers selbst, sondern diejenigen dritter Unternehmer seien. Der Plattformbetreiber handele zugunsten fremder Unternehmen und sei daher Schuldner des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.
Weiterführende Informationen
News vom 14.03.2018 zur vorinstanzlichen Entscheidung >>
(B 1 0049/17)
wn/jb
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