Das Landgericht Neuruppin hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Internetplattform untersagt, Wohnräume zur Miete unter der Angabe „provisionsfrei“ anzubieten oder zu bewerben, sofern bereits ein Vermittlungsauftrag seitens des Vermieters vorliegt (LG Neuruppin, Urteil vom 14.02.2018, Az. 6 O 37/17).
Zum Fall:
Der Plattformbetreiber verwendete auf der Startseite unter anderem die Angaben
„Null Provision – Marktplatz für provisionsfreie Immobilien
X provisionsfreie Immobilien warten auf Sie“
Auf einer Unterseite befanden sich die Aussagen
„Provisionsfreie Mietwohnungen in Berlin
X provisionsfreie Wohnungen zur Miete“
Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale und sah in dieser Form der Anpreisung des eigenen Leistungsangebots eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten (§ 5 UWG). Mit Einführung des sogenannten Bestellerprinzips in § 2 Abs. 1a WoVermRG (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung) dürfe dem Wohnungssuchenden keine Zahlungspflicht auferlegt werden, sofern bereits ein Vermittlungsauftrag des Vermieters vorliege. Die Provisionsfreiheit sei aufgrund dieser gesetzlichen Regelung daher für den Mietsuchenden etwas Selbstverständliches. Der enge Ausnahmefall, der eine Provisionspflicht im Falle eines eigenen Suchauftrags für den Mieter vorsieht, erlaube keine andere Beurteilung. Ein besonderes Informationsinteresse der maßgeblichen Verkehrskreise könne die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit ebenfalls nicht rechtfertigen. Ein weiterer Irreführungsaspekt sei darin zu sehen, dass der Eindruck entstehen könne, für die beworbenen Objekte sei überhaupt keine Provision zu zahlen (auch nicht seitens des Vermieters). Zu beiden Irreführungsaspekten hat das Gericht ausgeführt:
„Angesichts der nicht unerheblichen Höhe der in Betracht kommenden Maklerprovision – diese wurde gewöhnlich mit bis zu zwei Monatskaltmieten bemessen – wird hier dem Kunden ein erheblicher Vorteil des Angebots suggeriert, den es für den Mietwohnungsinteressenten bei genauerer Betrachtung gar nicht hat, weil aufgrund der nunmehr bestehenden gesetzlichen Regelung der Mieter von Wohnraum für gewöhnlich ohnehin keine Provision zu leisten hat. Darüber hinaus wird durch das dargelegte Verständnis einer generellen Provisionsfreiheit für den Kunden auch ein Vorteil suggeriert, dass hier auch nicht die Gefahr einer Umlegung der Provision durch den Vermieter besteht.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zum Bestellerprinzip allgemein:
Das Bestellerprinzip hat die Wettbewerbszentrale insbesondere in den Jahren 2015 und 2016 beschäftigt. In der ersten Zwischenbilanz, die 6 Monate nach Inkrafttreten des Bestellerprinzips gezogen wurde, hatte die Wettbewerbszentrale die Werbung mit „provisionsfrei“ bereits als eine der drei in der Praxis im Zusammenhang mit dem Bestellerprinzip auftretenden Fallgruppen beschrieben. Die anderen Fallgruppen betrafen die fortführende Geltendmachung einer Mieterprovision sowie Umgehungstatbestände des Bestellerprinzips (vgl. PM vom 01.12.2015: 6 Monate „Bestellerprinzip“: Wettbewerbszentrale zieht Zwischenbilanz zu Anfragen und Beschwerden über Immobilienwerbung ). Als unzulässige Umgehung des Bestellerprinzips hatte die Wettbewerbszentrale unter anderem die Erhebung einer Besichtigungsgebühr von rund 35 Euro beanstandet und vor Gericht obsiegt (LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016, Az. 38 O 10/16, vgl. PM vom 16.06.2016: Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Gebühr für Wohnungsbesichtigung vor – unzulässige Umgehung des Bestellerprinzips).
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich der Immobilienwirtschaft >>
jb
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