Home News Nochmals: Kein Doppel-Spar-Paket mit Haushaltsgeräten zum halben Preis

Nochmals: Kein Doppel-Spar-Paket mit Haushaltsgeräten zum halben Preis

Unter der Überschrift „Doppel-Spar-Paket, Haushaltsgeräte zum halben Preis“ bewarb eine große Elektronikmarktkette den Verkauf von Haushaltsgeräten, insbesondere Haushaltsgroßgeräten, mit der Ankündigung, dass Kunden, die ein Haushaltsgerät ab einem Warenwert von 400,00 € erwerben, ein zweites billigeres Haushaltsgerät zum halben Preis dazu erwerben könnten. In der Werbung waren verschiedene Großgeräte von Markenherstellern abgebildet.

Unter der Überschrift „Doppel-Spar-Paket, Haushaltsgeräte zum halben Preis“ bewarb eine große Elektronikmarktkette den Verkauf von Haushaltsgeräten, insbesondere Haushaltsgroßgeräten, mit der Ankündigung, dass Kunden, die ein Haushaltsgerät ab einem Warenwert von 400,00 € erwerben, ein zweites billigeres Haushaltsgerät zum halben Preis dazu erwerben könnten. In der Werbung waren verschiedene Großgeräte von Markenherstellern abgebildet. Wie schon in einem vom Landgericht Darmstadt entschiedenen Sachverhalt (vgl. News vom 30.08.2011 >>) mussten Kunden, die aufgrund dieser attraktiven Ankündigung den Markt aufsuchten, feststellen, dass dort in der Weißwarenabteilung bei Waschmaschinen und anderen Geräten Schilder aufgestellt waren, auf denen mitgeteilt wurde, dass Haushaltsgeräte des Herstellers Miele von dieser Werbeaktion ausgenommen waren. Diese Einschränkung des Angebotes wurde weder in den Werbeprospekten noch in den im Eingangsbereich des Marktes aufgestellten Großflächenplakaten hingewiesen. Auch auf mehrfaches Nachfragen und zähen Verhandlungen war das örtliche Verkaufspersonal nicht bereit, der einschränkungslosen Werbeankündigung Folge zu leisten und verweigerte die Einbeziehung von Geräten des Herstellers Miele in diese Verkaufsaktion. Auch das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 14.10.2011, Az. 13 O 75/10, nicht rechtskräftig) folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale (F 5 0588/10), dass ein solches Vorgehen irreführend ist. Das Gericht führt aus, dass bereits das Aufstellen der Schilder im Laden, wonach Miele-Geräte nicht mit dem im Verkaufsprospekt beschriebenen Preisnachlass gekauft werden können, den Tatbestand der Irreführung erfüllt. Auch den Einwand, der Elektronikmarkt habe entgegen den aufgestellten Werbeschildern Miele-Geräte doch in die Aktion einbezogen, sah das Gericht vor dem Hintergrund der plastischen Schilderung des Kunden, der vergeblich versucht hatte, ein Miele-Gerät im Rahmen dieser Verkaufsaktion zu erwerben, als unbeachtlich an.

Weiterführende Hinweise

News vom 30.08.2011: Freie Auswahl zum halben Preis >>

F 5 0588/10
pbg

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