Unter dieser Überschrift bewarb eine große Elektronikmarktkette den Verkauf von Fernsehern, Fotokameras, Stereoanlagen, Computern und Haushaltsgeräten. In der sowohl in Prospekten als auch in den Elektronikmärkten ausgehängten Werbung wurde angekündigt, dass Kunden, die ein Gerät zum Kaufpreis von mehr als 250,00 € erwerben, die Möglichkeit hätten, ein zweites Gerät, nämlich das billigere von beiden, zum halben Preis zu erwerben.
Kunden, die aufgrund dieser attraktiven Ankündigung den Elektronikmarkt aufsuchten, mussten feststellen, dass dort in der Haushaltswarenabteilung bei so genannter Weißware wie Waschmaschinen u. ä. Schilder aufgestellt waren, auf denen angekündigt wurde, dass Haushaltsgeräte der Hersteller Miele und/oder Liebherr von dieser Werbeaktion ausgenommen waren. Auch ein Hinweis, dass diese Einschränkung weder den im Geschäftslokal aufgehängten Plakaten noch der an die Haushalte verteilten Prospektwerbung zu entnehmen war, konnte das Verkaufspersonal nicht dazu veranlassen, das im Prospekt gegebene Werbeversprechen „Freie Auswahl zum halben Preis“ einzulösen.
Das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 01.08.2011, Az. 22 O 227/11) folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass ein solches Vorgehen irreführend ist (F 5 0469/11). Das Gericht sah den Elektronikmarkt als verpflichtet an, bereits in der Werbung auf die Einschränkung hinsichtlich der genannten Hersteller hinzuweisen. Die Tatsache, dass im konkreten Sachverhalt ein Kunde 30 Kilometer von seinem Wohnort entfernt den Elektronikmarkt aufgesucht habe, um dann unverrichteter Dinge wieder nach Hause zu fahren, müsse als erhebliche Beeinträchtigung des lauteren Wettbewerbs angesehen werden. Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt ist rechtskräftig.
pbg
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