Home News Neues „Recht auf Reparatur“: EU-Regelung soll Nachhaltigkeit und Ökodesign von Produkten fördern

Neues „Recht auf Reparatur“: EU-Regelung soll Nachhaltigkeit und Ökodesign von Produkten fördern

Bereits Anfang Juli 2024 ist die Right-to-repair Richtlinie (RL (EU) 2014/1799) in Kraft getreten, die bis Ende Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Mit dieser Richtlinie sowie der Ökodesign Richtlinie und der Ökodesign Verordnung sollen neue Standards für nachhaltige Produkte sowie deren Nutzung geschaffen und Ressourcen geschont werden.

Ausweitung der Gewährleistung und Informationspflichten

Die neuen Vorschriften sehen weitreichende Rechte für Verbraucher vor. So wird die Gewährleistungsfrist bei Reparaturen auf drei Jahre verlängert, sofern Verbraucher statt eines Austauschs eine Reparatur wählen. Darüber hinaus müssen Hersteller ab 20. Juni 2025 Ersatzteile, wie z.B. Akkus, und Reparaturinformationen für sieben Jahre zur Verfügung stellen. Besonders relevant ist dies für Haushaltsgeräte und Consumer-Electronics.

Digitaler Produktpass und Ökodesign

Das Regelwerk sieht einen sog. digitalen Produktpass vor, der es ermöglichen soll, alle relevanten Angaben zur Reparierbarkeit und Nachhaltigkeit in einem standardisierten Format abzulesen. Darin sollen Daten aus allen Phasen des Produktlebenszyklus und der Wertschöpfungskette enthalten sein. Ökologische Mindestanforderungen an Produkte existierten bereits seit 2009 durch die sog. EU Ökodesign-Richtlinie und seit 2024 mit der EU Ökodesign-Verordnung. Dort enthalten sind Regelungen zu Energielabels für Elektrogeräte, die sukzessive um weitere umweltbezogene Angaben ergänzt wurden. Auch seit Ende 2024 gilt infolge des novellierten Funkanlagengesetzes (FuAG) als Umsetzung der RL 2014/53/EU die Pflicht zur einheitlichen Ladeschnittstelle (USB-C) für Elektrogeräte wie Smartphones und Tablets. Ab 2026 sogar für weitere Elektrogeräte, wie etwa Notebooks.

Ausblick: Wettbewerbsrechtlicher Bezug

Auch die EmpCo-Richtlinie (RL (EU) 2024/825) als Teil des EU Green Deals sieht einen Tatbestand der sog. Schwarzen Liste für die falsche Angabe über die Reparierbarkeit von Waren als per-se Verbot vor. Die neuen Vorschriften der EmpCo-RL sind ab dem 27. September 2026 anwendbar. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht steht noch aus. Unternehmen sollten im Hinblick auf die Reparierbarkeit ein besonderes Augenmerk auf Transparenz und Wahrheit ihrer Werbeaussagen legen. Die Wettbewerbszentrale erhält bereits jetzt Anfragen zu diesem Thema und behält die Rechtsentwicklung laufend im Blick.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 02.02.2024 // EU-Parlament und Rat einigen sich auf Recht zur Reparatur – und neue Informationspflichten >>

News der Wettbewerbszentrale vom 10.12.2024 // BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert >>

lr/md

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