In dem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Deutsche Parkinson Vereinigung (DPV), in dem zuletzt der EuGH über die Frage der Geltung der Preisbindungvorschriften bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entschieden hatte, hat nun die Patientenvereinigung den streitigen Unterlassungsanspruch anerkannt und die von der Wettbewerbszentrale geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Zur Begründung hat die DPV vorgetragen, dass die Kooperation mit der niederländischen Apotheke DocMorris N. V. gekündigt worden sei.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Schreiben der DPV an ihre Mitglieder, mit dem die Bonus-Gewährung durch DocMorris beim Einkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel beworben wurde. Die Wettbewerbszentrale hatte dies beanstandet, weil die Gewährung von Boni bei rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln nach ihrer Auffassung gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung verstößt. In erster Instanz hatte die Wettbewerbszentrale das Verfahren gewonnen, das OLG Düsseldorf legte im Rahmen des Berufungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die deutschen Vorschriften zur Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit Europarecht vereinbar seien.
Im Oktober letzten Jahres entschied der EuGH, dass für ausländische Apotheken, die Kunden in Deutschland mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln beliefern, die deutschen Regelungen ein Handelshemmnis darstellen (EuGH, Urteil vom 19.10.2016, Rs. C 148/15). Siehe dazu die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 19.10.2016 >>.
F 4 0298/09
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
ck
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