Home News EuGH: Deutsche Arzneimittelpreisbindung gilt nicht für holländische Versandapotheke

EuGH: Deutsche Arzneimittelpreisbindung gilt nicht für holländische Versandapotheke

Die deutschen Preisbindungsregeln für rezeptpflichtige Arzneimittel verstoßen gegen Europarecht. Sie stellen für ausländische Apotheken, die Kunden in Deutschland mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln beliefern, ein Handelshemmnis dar, das weder im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit noch auf eine flächenmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gerechtfertigt ist. Das ergibt sich aus dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale (EuGH, Rs. C 148/15).

Die deutschen Preisbindungsregeln für rezeptpflichtige Arzneimittel verstoßen gegen Europarecht. Sie stellen für ausländische Apotheken, die Kunden in Deutschland mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln beliefern, ein Handelshemmnis dar, das weder im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit noch auf eine flächenmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gerechtfertigt ist. Das ergibt sich aus dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale (EuGH, Rs. C 148/15).

„Eine lange diskutierte Frage ist damit abschließend vom EuGH geklärt worden“, so Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung. „Die Entscheidung wird massive Auswirkungen auf den Apothekenmarkt haben. Denn: Die Apotheken in Deutschland müssen sich an die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel halten, während ausländische Apotheken Kunden in Deutschland Rabatte gewähren dürfen. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der hiesigen Apotheken – also zu einer Inländerdiskriminierung.“ Der Gesetzgeber müsse sich nun überlegen, wie gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Apotheken erreicht werden können. Dazu seien zwei Möglichkeiten denkbar: Entweder man schaffe die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel komplett ab oder aber man verbiete den Versandhandel für diese Arzneimittel. Ein solches Verbot sei vom EuGH seinerzeit bereits als europarechtskonform bewertet worden, so Münker weiter.

Hintergrund des Verfahrens:

Die Wettbewerbszentrale hatte bereits im Jahre 2009 ein Schreiben der Deutschen Parkinsonvereinigung, einer Patientenselbsthilfeorganisation, beanstandet, in dem diese ihren Mitgliedern eine Kooperation mit der Versandapotheke DocMorris vorstellte. Im Rahmen dieser Kooperation sollten Mitglieder beim Bezug ihrer verschreibungspflichtigen Arzneimittel über die niederländische Apotheke DocMorris Rabatte in Form eines sogenannten Rezeptbonus in Höhe von 2,50 € und eines „Extrabonus“ in Höhe von 0,5 % des Warenwertes des Medikamentes erhalten. Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass derartige Rabatte gegen die im Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelpreisverordnung festgelegte Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel verstoßen und die Patientenvereinigung das Bonusmodell der niederländischen Apotheke fördere. Die geforderte Unterlassungserklärung gab die Patientenorganisation nicht ab, so dass die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht (LG) Düsseldorf einreichte.

Das LG Düsseldorf gab der Klage statt und untersagte dem Beklagten, im Rahmen seiner Kooperation mit der Versandapotheke deren Bonus-Modell zu empfehlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hatte das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (alter Fassung) in Verbindung mit § 78 AMG und §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung verstoßen habe. Gegen dieses Urteil legte die Patientenvereinigung Berufung ein.

Das OLG Düsseldorf war der Auffassung, dass für sein Urteil eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs notwendig sei. Es hat dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob es eine Behinderung des freien Warenverkehrs im Sinne des Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, wenn sich Preisbindungsregelungen auch auf Arzneimittel erstrecken, die von ausländischen Versandapotheken an deutsche Kunden ausgeliefert werden. Darüber hinaus stellte das OLG Düsseldorf die Frage, ob die Preisbindungsregelungen etwa zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung im Sinne des Art. 36 AEUV gerechtfertigt seien.

Im Rahmen der Erörterung vor dem EuGH stellten beide Parteien ihre Positionen dar. Die EU-Kommission war in ihrem Plädoyer der Auffassung, die Preisbindung auch für ausländische Apotheken sei nicht europarechtskonform, die Bundesregierung hingegen verteidigte die deutsche Regelung. In seinen Schlussanträgen vom 02.06.2016 gelangte der Generalanwalt Maciej Szpunar zu dem Ergebnis, dass die Arzneimittelpreisbindung in Deutschland ausländische Apotheken diskriminiere.

Wettbewerbszentrale
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Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs Nr. 113/16 vom 19.10.2016 >>

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