Nachdem der Europäische Gerichtshof in dem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale zu der vom Landgericht Stuttgart gestellten Frage der Verwendung einer kostenpflichtigen Servicerufnummer für Vertragsrückfragen zu online geschlossenen Verträgen entschieden hat (EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15), wird der Fall nun beim Landgericht Stuttgart am 18.05.2017 weiter verhandelt.
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen den Elektro- und Elektronikhändler Unterlassungsklage vor dem LG Stuttgart (Az. 1 O 21/15) erhoben. Der beklagte Händler hatte Verbrauchern, die mit ihm einen Vertrag über den Onlineshop abgeschlossen hatten, zur telefonischen Kontaktaufnahme eine kostenpflichtige 01805-Nummer (14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz) angeboten. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 312a Abs. 5 S. 1 BGB. Danach ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, wegen Fragen oder Erklärungen zu einem geschlossenen Vertrag höhere Kosten zu zahlen, als für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes, unzulässig. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 21 der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL), wonach der Verbraucher nicht verpflichtet werden darf, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zahlen zu müssen.
Das Landgericht hatte zunächst dem EuGH unter anderem die Frage, was unter einem „Grundtarif“ im Sinne der EU-Richtlinie zu verstehen ist, zur Vorabentscheidung vorlegt.
Nachdem der EuGH über diese Frage entschieden hat, wird die Kammer nun über die von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiter verhandeln.
Wettbewerbszentrale stellt Leitfaden für Unternehmen zur Verfügung
Die Wettbewerbszentrale hat bereits im März 2017 einen Leitfaden für Unternehmen zur Verwendung von kostenpflichtigen Servicerufnummern erstellt, der hier kostenlos abrufbar ist.
Weiterführende Informationen
ug
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