Der EuGH hat mit Urteil vom 02. März 2017, RS C – 568/15 entschieden:
Einem Verbraucher dürfen durch einen Anruf unter einer von einem Unternehmen eingerichteten Servicerufnummer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag keine höheren Telefonkosten entstehen als die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetz- oder Mobilfunkrufnummer.
Das Urteil hat in der Unternehmerschaft und in der Presse ein großes Echo gefunden. Es hat aber auch die Frage aufgeworfen, ob und wann solche Rufnummern im Bereich der Kommunikation von Unternehmen mit Verbrauchern weiter eingesetzt werden können.
Auf Grund zahlreicher Anfragen zu diesem Thema hat die Wettbewerbszentrale einen Leitfaden für Unternehmer zum Einsatz von kostenpflichtigen Sonderrufnummern entworfen, der hier >> abrufbar ist.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 02.03.2017 >>
EuGH, Urteil vom 02. März 2017, RS C-568/15 >>
Pressemitteilung des EuGH vom 02.03.2017 >>
Informationen der Bundesnetzagentur zu kostenpflichtigen Sonderrufnummern >>
es/gb/pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater