Home News Mehrere Zivilgerichte untersagen unzulässige Telefonwerbung – Wettbewerbszentrale geht konsequent gerichtlich gegen derartige Belästigung vor –

Mehrere Zivilgerichte untersagen unzulässige Telefonwerbung – Wettbewerbszentrale geht konsequent gerichtlich gegen derartige Belästigung vor –

Mehrere Gerichte haben auf Antrag der Wettbewerbszentrale in der jüngsten Zeit unterschiedlichen Unternehmen – überwiegend aus der Telekommunikationsbranche – untersagt, im Rahmen der Telefonakquise potentielle Kunden ohne deren Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen:

Mehrere Gerichte haben auf Antrag der Wettbewerbszentrale in der jüngsten Zeit unterschiedlichen Unternehmen – überwiegend aus der Telekommunikationsbranche – untersagt, im Rahmen der Telefonakquise potentielle Kunden ohne deren Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen:

Nach Klageerhebung durch die Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 7.2.2007 (Az. 3-08 O 195/06) die Arcor AG & Co. KG zur Unterlassung verurteilt. Das Unternehmen hatte durch Call Center oder sonstige Vertriebspartner potentielle Kunden zu Werbezwecken anrufen lassen. Gegen das Unternehmen FlexFon erging auf Antrag der Wettbewerbszentrale ein Versäumnisurteil, wonach FlexFon unzulässige Telefonwerbung untersagt wird (Landgericht Berlin, Az. 16 O 987/06). Die Firma primacall communication GmbH verpflichtete sich gegenüber der Wettbewerbszentrale noch vor Erteilung eines Klageauftrags, unzulässige Telefonwerbung zu unterlassen. Tele2 musste sich bereits Mitte 2006 vor Gericht geschlagen geben (siehe Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 19.04.2006). Ein weiteres Verfahren wegen belästigender Telefonwerbung gegen ein bedeutendes Unternehmen der Telekommunikationsbranche ist derzeit noch anhängig.

Auch Unternehmen anderer Branchen sind von den Gerichten in diesem Jahr auf Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung unerlaubter Telefonwerbung verteilt worden: So hat beispielsweise das Landgericht Dessau mit Urteil vom 23.02.2007 (Az. 3 O 64/07) ein Unternehmen der Werbebranche und das Landgericht Kaiserslautern mit einem Anerkenntnisurteil vom 14.03.2007 (Az. HK. O 93/06) eine Autohandelsgesellschaft zur Unterlassung von unzulässigen Telefonanrufen verurteilt.

Gegen eine Verlagsgesellschaft, die bereits im Jahr 2003 durch das Landgericht Offenburg zur Unterlassung unzulässiger Telefonwerbung verurteilt worden war, wurden wegen zwei unaufgeforderter Werbeanrufe Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 10.000,– € durch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 4 W 11/06) mit Beschluss vom 8.6.2006 und das Landgericht Offenburg (Az. 5 O 137/02 KfH) mit Beschluss vom 20.02.2007 verhängt.

Gegen die Lotteriegesellschaft SKL führt die Wettbewerbszentrale derzeit in zweiter Instanz ein Ordnungsgeldverfahren, nachdem das Landgericht München I in erster Instanz den Bestrafungsantrag der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen hatte.

In allen Fällen lagen der Wettbewerbszentrale hinreichende Informationen zu den Sachverhalten vor, die die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße mit entsprechenden Erfolgsaussichten möglich machten. Die Wettbewerbszentrale setzt daher weiterhin auf eine umfassende Aufklärung der Öffentlichkeit und die Mitwirkung der Verbraucher bei der Bekämpfung belästigender Werbeanrufe.

Ansprechpartner:
Herrn Rechtsanwalt Boris Schmidt
E-Mail: presse@wettbewerbszentrale.de

Weitere Informationen:

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 19.04.2006

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Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de