Das LG Traunstein hat einer Anbieterin von Pauschalreisen untersagt, für eine Pauschalreise unter Hinweis auf eine Sterneklassifizierung des inkludierten Hotels zu werben, sofern dieses nicht über eine entsprechende Klassifizierung verfügt (LG Traunstein, Urteil vom 30.03.2023, Az. 1 HK O 2790/22).
Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite für eine Pauschalreise bestehend aus Hotelübernachtung, Tagesaufenthalt in einer Therme und weiteren Leistungen. Als einen möglichen Hotelpartner für die Übernachtung wies die Beklagte ein bestimmtes Hotel am Reiseziel unter Angabe von drei fünfzackigen Sternen aus. Die Sternsymbole waren mit einem anklickbaren Verweis versehen, der auf eine entsprechende DEHOGA Klassifizierung des Hotels hinwies. Das Hotel verfügte jedoch nicht über eine solche aktuelle Klassifizierung.
Wettbewerbszentrale kritisiert Hotelsterne-Werbung als irreführend
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend und forderte die Beklagte zur Unterlassung auf. Diese verweigerte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung mit der Begründung, es handele sich bei den Angaben zu den Hotelsternen um Inhalte Dritter, auf die sie keinen Einflussnahmemöglichkeit habe. Eine die Wiederholungsgefahr begründende Rechtsverletzung könne erst mit diesbezüglicher Kenntniserlangung entstehen. Die der Abmahnung zugrundeliegende Verletzungshandlung könne folglich nicht die maßgebliche Rechtsverletzung darstellen.
Auf die Klage der Wettbewerbszentrale bestätigte das LG Traunstein deren Auffassung:
Die beanstandete Werbung sei irreführend, da entgegen der werblichen Darstellungen tatsächlich keine Sterneklassifizierung für das im Rahmen der Pauschalreise angebotene Hotel bestand. Die Beklagte sei zudem Schuldnerin des Unterlassungsanspruches, da es sich bei den beanstandeten Darstellungen um ihre eigenen Inhalte auf ihrer eigenen Internetseite handele. Sie stelle keine Plattform zur Verfügung, auf der Drittanbieter Leistungen anbieten könnten. Folglich habe die Beklagte als Verantwortliche für die ihrerseits beworbenen Leistungen – hier der angebotenen Pauschalreise – deren einzelne Bestandteile zu überprüfen.
Selbst wenn man betreffs einzelner Bestandteile der Pauschalreise nicht von einem eigenen, von der Beklagten beworbenen Inhalt ausginge, habe diese sich die fremden Inhalte Dritter – gegebenenfalls durch Verlinkung anderer Internetseiten – jedenfalls zu eigen gemacht. Insoweit hafte die Beklagte wie für eigene Informationen. Da es sich mithin um eigene oder zu eigen gemachte Inhalte handele, komme es auf die Frage der Kenntniserlangung von dem Wettbewerbsverstoß nicht an. Entsprechende auf der Internetseite der Beklagten hinterlegte Disclaimer betreffs fremder Inhalte seien daher gleichermaßen unbeachtlich.
Weiterführende Informationen
(F 02 0304/22)
pm
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