In einem von der Wettbewerbszentrale gegen einen Hersteller aus der Augenoptik geführten Verfahren hat das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 23. November 2018 (Az. 19 O 3737/18) entschieden, dass das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) auf Zubehör für Medizinprodukte keine Anwendung findet. Mit Blick darauf hat das Gericht das an Augenoptiker gerichtete Angebot dieses Herstellers, beim Kauf von Brillenfassungen Punkte zu sammeln, die wiederum in hochwertige Prämien umgewandelt werden können, als zulässig angesehen.
Das Zuwendungsverbot des § 7 HWG ist nicht allein beim Absatz von Arzneimitteln zu beachten, sondern findet darüber hinaus auch Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte i. S. d. § 3 Medizinproduktegesetzes (MPG), § 1 Abs. 1 Nr. 1a MPG. Danach dürfen im Zusammenhang mit dem Absatz von Medizinprodukten, zu denen komplette Brillen ohne Zweifel gehören, grundsätzlich keine Zuwendungen oder Werbegaben (Waren oder Leistungen) angeboten, angekündigt, gewährt oder als Angehöriger der Fachkreise angenommen werden.
Vor diesem Hintergrund hatte die Wettbewerbszentrale in dem oben dargestellten Angebot des augenoptischen Herstellers einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot gesehen. Dabei war sie davon ausgegangen, dass die angebotenen Fassungen von den Augenoptikern zu einem ganz überwiegenden Teil mit Korrektionsgläsern bestückt wurden. Damit handelte es sich bei den Brillenfassungen aus ihrer Sicht um Zubehör für Medizinprodukte i. S. v. § 2 Nr. 9 MPG. Da laut § 2 Abs. 1 MPG Zubehör für Medizinprodukte wie ein eigenständiges Medizinprodukt behandelt wird, hielt die Wettbewerbszentrale auch das für Medizinprodukte grundsätzlich geltende Zuwendungsverbot für anwendbar.
Dies sahen die Nürnberger Richter in der sich an die Beanstandung anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung jedoch anders. In den Urteilsgründen heißt es dazu, dass § 7 Abs.1 HWG vom Wortlaut her keinen Bezug nimmt auf Zubehör für Medizinprodukte i. S. v. § 3 Nr. 9 MPG. Auch eine gesetzeshistorische und gesetzessystematische Auslegung des Zuwendungsverbots bestätige diese Auslegung. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Zubehör für Medizinprodukte sei schließlich auch mit Blick auf den Zweck der Regelung nicht veranlasst.
Kurze Zeit später hat sich auch das OLG Nürnberg in einem anderen Verfahren aus der Augenoptik entsprechend geäußert. In jenem Fall war es um die Werbung eines Augenoptikers mit einer geschenkten Fassung beim Kauf einer Brille gegangen. Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 (Az. 3 U 881/18) sah das Oberlandesgericht die streitgegenständliche Werbung als zulässig an. In den Urteilsgründen hat der Senat auch Feststellungen zur Nichtanwendbarkeit des § 7 HWG auf Zubehör für Medizinprodukte getroffen.
Weiterführende Informationen
Urteil des OLG Nürnberg v. 11.12.2018, Az. 3 U 881/18 >>
Jahresbericht 2017 der Wettbewerbszentrale für den Bereich >>
(HH 1 0140/18)
si
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