Ein Anbieter von Legal Tech Dienstleistungen darf im Rahmen des Ankaufs von Versicherungsverträgen die Versicherten nicht dazu veranlassen zu erklären, dass der von der Kündigung betroffene Versicherer zukünftig ausschließlich mit dem Legal Tech Anbieter korrespondieren soll. Außerdem darf er sich nicht von den Versicherungsnehmern bevollmächtigen lassen, ein solches Kontaktverbot gegenüber dem Versicherer auszusprechen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 09.12.2020, Az. 4 HK O 2871/18 – nicht rechtskräftig).
Das beklagte Legal Tech Untrnehmen bietet Verbrauchern den Ankauf von Lebensversicherungen, Bausparverträgen, Unfallversicherungen und Riester-Verträgen an. Dazu schließt es mit den Verbrauchern (Versicherungsnehmern) Ankauf- und Abtretungsverträge. In diesem Kaufvertrag vereinbart das Legal Tech Unternehmen mit dem verkaufenden Versicherungsnehmer, dass es der Versicherung anzeigen kann, bevollmächtigt zu sein, die Versicherung anzuweisen, alle zukünftige Korrespondenz ausschließlich mit dem Legal Tech Unternehmen führen.
Das LG Nürnberg-Fürth stufte dieses Kontaktverbot als unzulässige Behinderung des von dem Ankauf des Vertrages betroffenen Versicherers ein. Es müsse dem Versicherer möglich bleiben, den Versicherungsnehmer über die Folgen seines Verkaufs zu informieren und zu versuchen, ihn zurück zu werben. Das LG schließt sich damit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte München, Dresden und Oldenburg an (OLG München, Urteil vom06.06.2013, Az. 29 U 4911/12, OLG Dresen, Urteil vom 14.07.2015, Az. 14 U 584/15, OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2019, Az. 06 U 27/18) die Kontaktverbote im Bereich der Kündigung und Neuanbahnung von Versicherungsverträgen u.a. deswegen als unzulässig beurteilt haben, weil es aus deren Sicht für solche Kontaktsperren keinen sachlichen Grund gibt. Darüber hinaus verbot das Landgericht dem Legal Tech Anbieter auch einige Werbeaussagen, die das Gericht als irreführend einstufte.
Weiterführende Informationen
F 5 0017/21
pbg
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