In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG München I einem Unternehmen untersagt, Arzneitees zu vertreiben, wenn auf der Verpackung ein Bio-Siegel, der Hinweis „aus ökologischem Landbau“ oder die Angabe „Arzneitee seit 1916“ angebracht sind (LG München I, Urteil vom 12.03.2021, Az. 37 O 2885/20, nicht rechtskräftig).
Hintergrund des Verfahrens ist die Regelung in § 10 Absatz 1 Satz 5 Arzneimittelgesetz (AMG). Sie besagt, dass außer den Pflichtangaben auf der Verpackung eines Arzneimittels weitere Angaben nur zulässig sind, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen und für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig sind. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift sicherstellen, dass wichtige gebrauchssichernde Informationen nicht durch Werbung „verwässert“ werden.
Die Wettbewerbszentrale hatte Klage eingereicht, nachdem das Unternehmen sich vorgerichtlich darauf berufen hatte, dass die Aussagen für den Patienten wichtig und damit auch zulässig seien.
Das sah das Landgericht anders: Es vertritt die Auffassung, dass das Bio-Zeichen, der Hinweis auf die Herkunft des Tees aus ökologischem Landbau oder das Datum der Firmengründung ein Qualitäts- bzw. Vertrauensversprechen seien. Allerdings interessiere den Kunden das nicht in seiner Eigenschaft als Patient, also im Zusammenhang mit der Anwendung des Arzneimittels und der Behandlung seiner Beschwerden, sondern allenfalls als Verbraucher. Solche allgemein interessierenden Aussagen seien aber von § 10 Absatz 1 Satz 5 AMG nicht umfasst.
Es handelt sich um keinen Einzelfall. Die weite Vorschrift des § 10 Absatz 1 Satz 5 AMG führt häufiger zu der Frage, ob eine sachgerechte Information oder ein werblicher Überschuss vorliegt. So hat die Wettbewerbszentrale beispielsweise geklärt, dass Hinweise auf eine „geänderte Rezeptur“ auf der Verpackung von Magnesium-Brausetabletten zulässig sind.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
ck
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