Home News Wettbewerbszentrale will Grundsatzfrage zur Werbung auf Arzneimittelverpackungen klären lassen – Entscheidung des LG München II am 14.08.2019 erwartet

Wettbewerbszentrale will Grundsatzfrage zur Werbung auf Arzneimittelverpackungen klären lassen – Entscheidung des LG München II am 14.08.2019 erwartet

Arzneimittelverpackungen dürfen grundsätzlich nicht mit Werbeaussagen versehen werden. So will es das Arzneimittelgesetz, § 10 AMG. Eine für die Branche wichtige Grundsatzfrage im Zusammenhang mit dieser Regelung hat die Wettbewerbszentrale dem LG München II (Az. 2 HKO 513/19) zur Entscheidung vorgelegt:

Darf eine Arzneimittelverpackung unter Umständen doch als Werbeträger fungieren?

Arzneimittelverpackungen dürfen grundsätzlich nicht mit Werbeaussagen versehen werden. So will es das Arzneimittelgesetz, § 10 AMG. Eine für die Branche wichtige Grundsatzfrage im Zusammenhang mit dieser Regelung hat die Wettbewerbszentrale dem LG München II (Az. 2 HKO 513/19) zur Entscheidung vorgelegt:

Darf eine Arzneimittelverpackung unter Umständen doch als Werbeträger fungieren? Oder konkret: Was ist noch Information und was ist schon Werbung? Wie weit gehen die Beschränkungen des § 10 AMG? Nach § 10 AMG sind nur sachbezogene Aussagen zulässig.

Im konkreten Fall wurde ein Arzneimittel auf der Verpackung beworben mit der Aussage „geänderte Rezeptur“. In der Branche herrscht Uneinigkeit dahingehend, ob der Verbraucher dies im Sinne von „verbesserter Rezeptur“ versteht, womit dann ein Werbeeffekt verbunden sei. Aus diesem Grund will die Wettbewerbszentrale für die Branche klären lassen, wie weit die Beschränkungen des § 10 AMG reichen.

Das Gericht will am 14.08.2019 in dieser Sache entscheiden.

F 4 0336/18

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