Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Telekommunikationsdienstleister untersagt, im Rahmen von Google AdWords mit einer monatlichen Preisangabe zu werben, ohne auf die für den Tarif einmalig anfallenden Kosten (hier: Kosten einer SIM-Karte) hinzuweisen, wenn über wesentliche Leistungsmerkmale bereits in der Anzeige informiert wird (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2016 – Az. 38 O 120/15; nicht rechtskräftig).
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen diverse Telekommunikationsanbieter Klagen wegen irreführender Preiswerbung im Rahmen von Google AdWords eingereicht ( vgl. Pressemitteilung vom 03.05.2016 >>). Die Unternehmen bewarben im Rahmen solcher Anzeigen ihre Mobilfunkdienstleistungen, ohne neben den monatlichen Kosten auch die einmalig anfallenden Kosten für den Anschluss oder den Kauf der SIM-Karte anzugeben. Mit der Entscheidung des LG Düsseldorf liegt nun das erste Urteil in einem dieser Verfahren vor.
Im konkreten Fall hatte der beklagte Telekommunikationsanbieter eine Werbeanzeige für einen Mobilfunktarif bei dem Suchmaschinenanbieter Google veröffentlicht, die überschrieben war mit dem Namen des Tarifs und dem monatlich zu bezahlenden Preis. In den darunter befindlichen Zeilen wurden die wesentlichen Leistungsmerkmale angegeben. Darunter: Datenvolumen, Inklusive-Minuten/SMS, Netzqualität und die Information „keine Grundgebühr“ und „keine Vertragsbindung“.
Dass für den Tarif obligatorisch eine kostenpflichtige SIM-Karte für 9,95 Euro zu erwerben war, wurde in der Anzeige nicht erwähnt. Diese Kosten wurden erst auf der verlinkten, firmeneigenen Internetseite aufgeführt.
Die fehlende Angabe der zusätzlich anfallenden einmaligen Kosten wurde von der Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet. Bei dem Verbraucher werde der Eindruck erweckt, er erhalte die beworbene Leistung für einen besonders günstigen Preis, bei dem neben den monatlichen Kosten keine weiteren Kosten anfallen. Betroffen von diesem Wettbewerbsverstoß sind jedoch nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Wettbewerber, die die weiteren Kosten in ihrer AdWords-Anzeige aufführen, da ihre Angebote dadurch teurer wirken.
Dieser Auffassung schloss sich das LG Düsseldorf an. Die beanstandete AdWords-Werbung erwecke bei dem durchschnittlich informierten und situationsgemäß aufmerksamen Verbraucher den Eindruck, dass der Tarif für eine monatliche Zahlung erhältlich sei. Dies sei nicht zutreffend, da eine einmalige Zahlung für die SIM-Karte zu leisten sei. Das Gericht berücksichtigte, dass die AdWords Werbung nur ermöglicht, schlagwortartige, kurze Angaben zu machen. Könne die Beklagte jedoch umfangreich die Tarifleistung beschreiben, sei es ihr auch zuzumuten, zusätzlich über die Kosten der SIM-Karte aufzuklären.
Das Urteil des LG Düsseldorf kann als ein deutliches Signal für mehr Transparenz bei Preiswerbung im Bereich der Telekommunikation gewertet werden.
Weiterführende Informationen
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>
(F 7 0170/15)
cki
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