Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Anbieterin von „Auto Abos“ untersagt, Lastschrift-Abbuchungen von einem Konto in Litauen abzulehnen (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2024, Az. 38 O 219/23, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Das auf die Absatz- und Einkaufsfinanzierung für den mittelständischen Kfz-Handel spezialisierte Finanzdienstleistungsunternehmen teilte einem Kunden mit, dass es Lastschriften im Rahmen eines „Auto Abos“ nur von deutschen Konten einziehen könne. Der Kunde hatte zuvor darum gebeten, künftige Raten von seinem in Litauen geführten Konto einzuziehen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten als Verletzung der SEPA-Verordnung und klagte auf Unterlassung.
Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO
Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Beklagte gegen Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung verstoßen hatte. Diese Vorschrift verbietet es Zahlungsempfängern, vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist. Nach Ansicht des Gerichts habe die Beklagte diese Regelung missachtet, indem sie die Lastschrift nur von deutschen Konten einziehen wollte.
SEPA-Diskriminierung trotz Hinweis auf rechtliche Unverbindlichkeit in E-Mail-Signatur
Das beklagte Unternehmen hatte im Laufe des Verfahrens vorgetragen, dass eine SEPA-Diskriminierung nicht vorgelegen habe, weil die Ablehnung der litauischen Bankverbindung per E-Mail rechtlich unverbindlich gewesen sei. Darauf habe es in der E-Mail-Signatur hingewiesen. Das Landgericht Düsseldorf stellte in seiner Entscheidung jedoch klar, dass es unerheblich sei, ob der Erklärung der Beklagten eine rechtliche Verbindlichkeit zukomme. Entscheidend sei, ob der Kunde die Erklärung dahingehend verstehe, dass der Zahlungsempfänger Gelder nur von in bestimmten Ländern geführten Konten einziehen werde. Von einer durch Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verbotenen „Vorgabe“ sei deshalb bereits dann auszugehen, wenn der Zahlungsempfänger faktisch das Verhalten des Zahlers lenkte. Diesen Eindruck vermittele das Unternehmen mit seiner Mail, nur in bestimmten Ländern geführte Konten zu akzeptieren.
LG Düsseldorf: Einzelfälle genügten
Das beklagte Unternehmen wies den Vorwurf der SEPA-Diskriminierung zudem damit zurück, dass es sich um einen bedauerlichen Einzelfall gehandelt habe, der auf einem individuellen Versehen des die E-Mail des Kunden beantwortenden Mitarbeiters beruht habe. Das Gericht folgte dieser Ansicht wiederum nicht. Es betonte, dass Art. 9 Abs. 2 der SEPA-VO nicht nur Verhaltensweisen verbiete, die sich an mehrere Zahlungspflichtige richteten oder gegebenenfalls wiederholten. Vielmehr genüge bereits jede Vorgabe des Kontoführungsortes auch gegenüber einem einzelnen Zahlungspflichtigen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
F 07 0309/23
fs
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