Home News LED-Soffitten und Xenon-Brenner, die in prüfungspflichtige Leuchten von Fahrzeugen passen, sind selbst ebenfalls prüfungspflichtig und dürfen für eine Verwendung in Deutschland nur vertrieben werden, wenn ein E-Zeichen vorhanden ist

LED-Soffitten und Xenon-Brenner, die in prüfungspflichtige Leuchten von Fahrzeugen passen, sind selbst ebenfalls prüfungspflichtig und dürfen für eine Verwendung in Deutschland nur vertrieben werden, wenn ein E-Zeichen vorhanden ist

§ 22a Abs. 2 StVZO verbietet das Feilbieten bestimmter sicherheitsrelevanter seriengefertigter Fahrzeugteile, die nicht nach den vorgeschriebenen europäischen Normen (UN/ECE-Regelungen) geprüft sind und daher nicht die notwendige Prüfkennzeichnung (sogenanntes E-Zeichen) aufweisen, wenn die betreffenden Teile zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bestimmt sind. Zu den sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen zählen z. B. auch die Scheinwerfer, Brems- und Rücklichter, Seitenblinker, Standlichter und Kennzeichenleuchten eines Fahrzeuges.

§ 22a Abs. 2 StVZO verbietet das Feilbieten bestimmter sicherheitsrelevanter seriengefertigter Fahrzeugteile, die nicht nach den vorgeschriebenen europäischen Normen (UN/ECE-Regelungen) geprüft sind und daher nicht die notwendige Prüfkennzeichnung (sogenanntes E-Zeichen) aufweisen, wenn die betreffenden Teile zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bestimmt sind. Zu den sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen zählen z. B. auch die Scheinwerfer, Brems- und Rücklichter, Seitenblinker, Standlichter und Kennzeichenleuchten eines Fahrzeuges.

Seit einigen Jahren werden vornehmlich in Shops im Internet LED-Soffitten zum Tuning von Fahrzeugen auf den Markt gebracht, die in die Fassungen von Glüh- und Halogenlampen passen, die sich in Scheinwerfern, Brems- und Rücklichtern, Seitenblinkern, Standlichtern und Kennzeichenleuchten eines Fahrzeuges befinden und daher selbst prüfungspflichtig sind (vgl. § 22a Abs. 1 Nr. 18 StVZO) und ein E-Zeichen aufweisen müssen, was aber nicht der Fall ist.

Die Werbung für solche LED-Soffitten ohne E-Zeichen war bereits mehrere Male Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Es hat sich gezeigt, dass die Gerichte eine sehr strenge Auffassung vertreten, die im Interesse der Verkehrssicherheit zu begrüßen ist:

Das Vertriebsverbot aus § 22a Abs. 2 StVZO greift, sobald die Soffitten objektiv für eine Verwendung im Geltungsbereich der StVZO geeignet sind. Daher spielt es keine Rolle, wenn die Soffitten auch in den nicht prüfungspflichtigen Leuchten z. B. im Handschuhfach oder Kofferraum eines Fahrzeuges eingesetzt werden können. Auch „multifunktional“ verwendbare LED Soffitten sind von § 22a Abs. 2 StVZO erfasst.

Eine subjektive Bestimmung durch den Werbenden, die in der Regel durch ergänzende Hinweise wie z. B. „Nicht erlaubt im Bereich der StVZO“, „kein E-Zeichen“, „Nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO“ erfolgt, ist ohne Bedeutung. Ganz im Gegenteil lässt sich daraus schließen, dass dem Händler bekannt ist, dass die Soffitten in Deutschland nicht benutzt werden dürfen.

Die Formulierung „Geltungsbereich der StVZO“ in § 22a Abs. 2 StVZO ist „territorial“ gemeint und bezieht sich auf den gesamten öffentlichen Verkehrsraum. Das Vertriebsverbot aus § 22a Abs. 2 StVZO kann nicht durch einen zweckbestimmenden Hinweis wie „Nur für den Einsatz bei Tuning-Shows“ umgangen werden.

In letzter Zeit sind sogenannte Xenon-Brenner beworben worden, die ebenfalls für die Fassungen von Glüh- und Halogenlampen konzipiert und für die Nachrüstung von Scheinwerfern von Fahrzeugen bestimmt sind, aber kein E-Zeichen aufweisen. Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass für solche Xenon-Brenner die gleichen Regeln wie für die LED-Soffitten gelten. Das Vertriebsverbot aus § 22a Abs. 2 StVZO erfasst ganz genauso Xenon-Brenner, bei denen kein E-Zeichen vorhanden ist. Dies bestätigte jetzt auch ein Verfahren der Wettbewerbszentrale vor dem LG Siegen, VU vom 17.07.2018, Az. 6 O 89/17; M 3 0247/17), bei dem die Gegenseite ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ.

Aufgrund der klaren Rechtslage rät die Wettbewerbszentrale Kfz-Teile-Händlern dringend dazu, darauf zu achten, dass die von ihnen feilgebotenen Led-Soffitten und Xenon-Brenner für die Nachrüstung von Fahrzeugscheinwerfern mit dem notwendigen E-Zeichen gekennzeichnet sind.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 02.05.2016 // OLG Düsseldorf: Vertriebsverbot für LED-Soffitten ohne Prüfkennzeichnung auf dem deutschen Markt – Wettbewerbszentrale mahnt zur Vorsicht

News der Wettbewerbszentrale vom 09.02.2015 // Vertriebsverbot für LED-Leuchtmittel ohne E-Zeichen

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2013, Az. 4 U 26/13 >> Maßgebend ist die objektive Verwendungsmöglichkeit des Bauteils und nicht die subjektive Zweckbestimmung durch den Kfz-Teile-Händler. Disclaimer.

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 U 127/13 >> Maßgebend ist die objektive Verwendungsmöglichkeit des Bauteils und nicht die subjektive Zweckbestimmung durch den Kfz-Teile-Händler. Disclaimer, multifunktional einsetzbare Bauteile.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015, Az. 15 U 138/15 >> Verfahren der Wettbewerbszentrale, M 3 0286/13, Geltungsbereich der StVZO in § 22a Abs. 2 StVZO ist das gesamte Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Tuning-Treffen/Tuning-Messen, multifunktional einsetzbare Bauteile.

LG Siegen, Urteil vom 01.06.2017, Az. 7 O 14/16 >> Verfahren der Wettbewerbszentrale, M 3 0460/15.

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