Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass die Werbung für eine beschichtete Bratpfanne mit einer zehnjährigen Garantie irreführend ist, wenn die Garantie nicht für die Beschichtung der Pfanne gilt (LG Bochum, Urteil vom 30.1.2024, Az. I-12 O 86/23, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Hersteller der Pfanne auf Unterlassung.
Einschränkung im Kleingedruckten
Der Hersteller hatte auf seiner Website eine beschichtete Bratpfanne mit einer zehnjährigen Garantie beworben. Im Kleingedruckten stellte der Hersteller jedoch klar, dass die Beschichtung von der Garantie nicht umfasst sei. Die Garantiebedingungen waren innerhalb der Produktbeschreibung verlinkt. In der Beschreibung selbst deutete jedoch nichts darauf hin, dass die Beschichtung von der Garantie ausgenommen wäre. Dort war neben der Beschichtung auch die zehnjährige Garantie mit Fettdruck hervorgehoben.
Produkt als Ganzes wahrgenommen
Das Gericht sah in der Werbung eine unlautere Irreführung. Der Hersteller hebe in seiner Werbung die Langlebigkeit und Qualität der Beschichtung hervor und kombiniere diese Aussagen mit einer zehnjährigen Garantie. Auch der verwendete Fettdruck unterstreiche die Verbindung zwischen Beschichtung und Garantie. Nach Auffassung des Gerichts erwecke eine solche Präsentation in seiner Gesamtheit bei der Kundschaft den Irrtum, die Garantie bezöge sich auch auf die Haltbarkeit der Beschichtung. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass die Kundschaft eine Pfanne nicht in einzelne Bestandteile aufteile, sondern als Ganzes wahrnehme.
Der Hersteller hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 10.11.2022 // BGH zur beiläufigen Erwähnung einer Garantie >>
F 03 0041/23
kok
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