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BGH zur beiläufigen Erwähnung einer Garantie

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die beiläufig erwähnte Herstellergarantie einen Händler noch nicht dazu verpflichtet,

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die beiläufig erwähnte Herstellergarantie einen Händler noch nicht dazu verpflichtet, umfassend über deren Inhalt zu informieren (Urteil vom 10.11.2022, Az. I ZR 241/19).

Die Parteien stritten über das Onlineangebot eines Taschenmessers. In den Artikelinformationen befand sich unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ ein Link. Dieser enthielt die Betriebsanleitung. In der Anleitung fand sich ein kurzer Hinweis auf die Herstellergarantie: „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen enthielt das Angebot jedoch nicht.

Das hielt die Klägerin für wettbewerbswidrig. Sie sah unter anderem einen Verstoß gegen die verbraucherrechtlichen Informationspflichten des EGBGB. Konkret umstritten war die Pflicht, über „die Bedingungen von […] Garantien“ zu informieren. Mittlerweile ergibt sich diese Pflicht aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG erklären in ihrer aktuellen Fassung Informationen wie diese für wesentlich.

Vorabentscheidung des EuGH

Der BGH legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Maßgeblich war Art. 6 Abs. 1 der europäischen Verbraucherrechterichtlinie (RL (EU) 2011/83). Daraufhin urteilte der EuGH im Mai, dass Händler über die Bedingungen informieren müssten, wenn sie die Garantie zum zentralen Merkmal ihres Angebots machten. Entscheidend sei, ob die Garantie als Verkaufsargument erscheine (Urteil vom 05.05.2022, Az. C-179/21).

Im Streitfall betonte der BGH nun, dass die Garantie sich nur an untergeordneter Stelle in den Produktinformationen finde. Dementsprechend sei die Garantie kein Verkaufsargument. Die Darstellung der Garantiebedingungen sei nicht erforderlich. Es liege außerdem auch kein verbindliches Garantieversprechen nach § 479 Abs. 1 BGB vor, woraus sich umfangreichere Infopflichten zu den Bedingungen ergeben hätten.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des BGH >>

News der Wettbewerbszentrale zum Urteil des EuGH >>

kok

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