Die Verleihung eines runden Gütesiegels durch einen Dienstleister im Bereich der Hygieneberatung an dessen Beratungskunden ist unzulässig.
Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist, aufgrund einer Klage der Wettbewerbszentrale (Az.: 15 O 249/09). Wirbt ein Betrieb mit einem solchem runden Hygienesiegel so gehen nach Auffassung des Landgerichts die Kunden dieser Geschäfte davon aus, dass die Betriebe mehr als die Mindestvorgaben im Hygienebereich erfüllen und dass das Siegel von einer neutralen, unabhängigen und anerkannten Stelle verliehen wird. Das war vorliegend nicht der Fall.
Ein Dienstleister im Bereich der Hygieneberatung schulte anhand von Checklisten Nagelstudios, Tattoo- und Piercingstudios, Frisöre, Hotels etc. dahingehend, dass die gesetzlichen Vorgaben von Gesundheitsämtern und Betriebsgenossenschaften eingehalten werden. Wurden die Voraussetzungen erfüllt, erteilte der Dienstleister den Betrieben für ein Jahr ein rundes „Deutsches Hygienzertifikat“. Das Zertifikat wurde damit weder von einer neutralen, anerkannten Stelle verliehen noch mussten die Betriebe, die es erhielten, erhöhte Hygieneanforderungen erfüllen.
Das Landgericht Berlin folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Verwendung des Hygienesiegels durch die gewerblichen Kunden gegenüber den Verbrauchern irreführend ist und verurteilte den Dienstleister, die Verwendung des Hygienesiegels zu unterlassen.
Weiterführende Hinweise:
News: Landgericht Darmstadt untersagt irreführende Werbung mit dem „BVDVA-Gütesiegel“ >>
Wettbewerbszentrale: Irreführende Werbung mit Gütesiegeln effizient unterbinden >>
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