Mit Urteil vom 24.11.2008 (Az. 22 O 100/08 – nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Darmstadt einer Versandapotheke die irreführende Verwendung des „BVDVA-Gütesiegels“ untersagt und damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Verwendung des Siegels als irreführend beanstandet und Unterlassungsklage erhoben:
Durch die Verwendung des Siegels wurde suggeriert, die betreffende Versandapotheke halte einen höheren Qualitätsstandard ein als andere deutsche Versandapotheken, die dieses „Gütesiegel“ nicht führen. Das war aber nicht der Fall. Denn Kernstück der Verleihung des „Gütesiegels“ war eine Selbstverpflichtungserklärung des Apothekers, bestimmte Standards einzuhalten, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind.
Weiterhin hatte die Wettbewerbszentrale kritisiert, dass die Vergabe des „Gütesiegels“ durch den Verband selbst erfolgt und nicht durch einen neutralen Dritten. Von einem Gütesiegel erwartet der Verbraucher jedoch, dass die Einhaltung der Bedingungen von einer neutralen Instanz überprüft wird.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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