Home News Verwendung des Gütesiegels „Sichere Versandapotheke – BVDVA geprüft“ auf gerichtlichem Prüfstand – Wettbewerbszentrale beanstandet irreführende Werbung

Verwendung des Gütesiegels „Sichere Versandapotheke – BVDVA geprüft“ auf gerichtlichem Prüfstand – Wettbewerbszentrale beanstandet irreführende Werbung

Die Wettbewerbszentrale hat gegen den Inhaber einer Versandapotheke Klage auf Unterlassung der Verwendung des Gütesiegels „Sichere Versandapotheke – BVDVA geprüft“ erhoben. Am morgigen Dienstag ist Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Darmstadt. Als irreführend hatte die Wettbewerbszentrale die Verwendung des Siegels beanstandet:

Die Wettbewerbszentrale hat gegen den Inhaber einer Versandapotheke Klage auf Unterlassung der Verwendung des Gütesiegels „Sichere Versandapotheke – BVDVA geprüft“ erhoben. Am morgigen Dienstag ist Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Darmstadt.

Als irreführend hatte die Wettbewerbszentrale die Verwendung des Siegels beanstandet: Es wird suggeriert, die betreffende Versandapotheke halte einen höheren Qualitätsstandard ein als andere deutsche Versandapotheken, die dieses Gütesiegel nicht führen. Das ist aber nicht der Fall. Denn Kernstück der Verleihung des Gütesiegels ist eine Selbstverpflichtungserklärung des Apothekers, bestimmte Standards einzuhalten, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind. Zum Beispiel:

Beratung
„Die Apotheke stellt eine telefonische Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache sicher, und zwar von Montag bis Freitag zumindest in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 Uhr bis 13 Uhr.“
Dies entspricht aber den üblichen Öffnungszeiten von Apotheken sowie den ohnehin einzuhaltenden Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung.

Auch bei den weiteren einzuhaltenden Standards verspricht der betreffende Apotheker die Einhaltung des gesetzlichen Standards (§ 11 a Apothekengesetz), was eine Selbstverständlichkeit für alle deutschen Versandapotheken darstellen dürfte und keineswegs auf einen höheren Qualitätsstandard schließen lässt.

Die Werbung mit Gütesiegeln, die aufgrund eigener Angaben „verliehen“ werden, ist indessen kein Einzelfall: Im Bereich der Augenoptik hatte die Wettbewerbszentrale die Vergabe einer Auszeichnung „1a Augenoptiker 2005“ gerichtlich untersagen lassen (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.11.2006, Az. I.-20 U 14/06, siehe hierzu die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 11.12.2006). Dort war vorgesehen, dass Augenoptiker sich aufgrund eigener Angaben „auszeichnen“ lassen konnten, wobei dies im Wege einer Selbstauskunft über nichtssagende Selbstverständlichkeiten oder zum Teil sachfremde Leistungen – wie beispielsweise „bargeldlose Zahlung möglich“, „Kaffee/Erfrischungsgetränke“ oder „Sitzgelegenheit“ – geschah.

Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

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Koordination Pressearbeit
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