In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.11.2006 (Az. I.-20 U 14/06) die vom Brancheninformationsdienst „markt intern“ angekündigte Vergabe einer Auszeichnung „1a Augenoptiker 2005“ als irreführend untersagt und damit die erste Instanz bestätigt.
Die Beklagte hatte Bewerbungsbögen für die Erlangung der Auszeichnung „1a Augenoptiker 2005“ an interessierte Optikerbetriebe ausgegeben. Diese konnten im Wege einer Selbstauskunft den Fragebogen ausfüllen. Wenn mindestens zwölf der angegebenen Kriterien erfüllt wurden und eine Schutzgebühr von 9,95 € entrichtet wurde, erhielten sie von der Beklagten die Urkunde und den Aufkleber. Bei den Kriterien handelte es sich beispielsweise um „bargeldlose Zahlung möglich“, „Kaffee/Erfrischungsgetränke“ oder „Sitzgelegenheit“.
Das Gericht hielt dieses Verfahren zur Vergabe der Auszeichnung „1a Augenoptiker 2005“ für irreführend und damit wettbewerbswidrig, da die Erwartung des Publikums an das Gütesiegel mehrfach enttäuscht werde. Der Kunde erwarte die Auszeichnung von einer dritten kompetenten Stelle nach Überprüfung der für einen Augenoptikerbetrieb maßgeblichen Leistungen wie etwa die handwerkliche Fertigung von Brillengläsern und -gestellen oder die Anpassung von Kontaktlinsen. All dies wurde aber von dem beklagten Brancheninformationsdienst bzw. dem Auszeichnungsverfahren nicht erfüllt, so die Richter. Vielmehr konnten sich die Augenoptiker durch entsprechendes Ankreuzen die Auszeichnung praktisch selbst verleihen. Eine ernsthafte Überprüfung fand nicht statt. Die von der Beklagten behaupteten Stichproben reichten dem Senat nicht aus.
Das Gericht hat mit diesem Urteil die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt. „Die Platzierung derart substanzloser Auszeichnungen ist grundsätzlich geeignet, die Qualität des Wettbewerbs zu beschädigen. Dies gilt in besonderem Maße für Wirtschaftsbereiche, die sich durch hoch qualifizierte und spezielle Dienstleistungen auszeichnen. Die Wettbewerbszentrale begrüßt daher die klare Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf“, so Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Experte für den Bereich Augenoptik /Hörgeräteakustik. Unternehmer müssen sich weiterhin darauf einstellen, dass die Werbung mit Auszeichnungen ihres Betriebes von der Rechtsprechung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kritisch überprüft wird.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Assessor Peter Brammen
Wettbewerbszentrale, Büro Hamburg
E-Mail: brammen@wettbewerbszentrale.de
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